( 35)waltung im eigentlichen Sinne; 2) die Urtheile, welche inContributions=Sachen von Amts wegen gefällt werden, undwelche sich auf die zwischen den Massen und den Individuengeschehenen Vertheilungen beziehen; 3) die Urtheile in Streit-Sachen, welche sich in allen Theilen der Verwaltung erhebenkönnen.Durch das Gesetz werden diese drey Functionen vonein-ander abgesondert.Die erste derselben wird einer einzigen Magistrats=Personauf jeder Stufe der Verwaltung, nehmlich dem Präfectendem Unter=Präfecten und dem Maire zugetheilt.Die zweyte wird den Departements=Räthen und denGemeinden=Bezirks=Räthen, so wie den Contributions=Ver-theilern, welche in den Municipalitäten angeordnet sind,und deren Existenz durch das Gesetz beybehalten wird, über-tragen.Die dritte kommt dem Präfectur-Rathe zu.Diese Anordnungen gründen sich auf jene zwey Grund-sätze: Verwalten muß das Geschäft Eines Mannes, Richtenmuß die Sache mehrerer seyn.Einige Erörterungen werden beweisen, wie gegründet dieAchtung sey, welche die Erfahrung schon lange diesen beydenGrundsätzen erworben hat.Die Verwaltung im eigentlichen Sinne begreift dreyerleyDinge in sich: 1) Ueberlieferung der Gesetze an dieVerwalteten, und Ueberlieferung der eingehendenBeschwerden von den Verwalteten an die Regierung; mitandern Worten: Unterhaltung der wechselseitigen Verbindungzwischen dem allgemeinen Willen und den Privat=Interessen.2) Directe Einwirkung auf Sachen und Privat⸗Per-sonen in allen denjenigen Gegenständen, welche unmittelbarunter der Autorität der Verwalter stehen. 3) Betreibungdieser Einwirkung in denjenigen Theilen der Verwaltung,welche untergeordneten Beamten übergeben sind-
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