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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
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( .34.).In dem darüber vorgelegten Entwurfe sind die altenDepartemental=Grenzen beybehalten; aber die sechs bis siebentausend Cantone werden in dreyhundert acht und neunzigGemeinden⸗Bezirke zuſammengezogen.Diese Eintheilung ist größtentheils derjenigen gleichförmigwelche man nach den gemachten Erfahrungen für die cor-rectionnelle Polizey anzunehmen für gut gefunden hat, undwelche gleichfalls für die Justitz=Verwaltung der ersten Instanzangenommen werden kann; sie nähert sich sehr derjenigen,welche für die Einnahmen der directen Abgaben Statt findet.Demnach fand die Regierung sowohl in der Finanz= als inder Justitz=Verwaltung Beweggründe, welche sie bestimmten,ebendieselbe Eintheilung auch für die allgemeine Verwaltungvorzuſchlagen.Ueberdieß ist sie den Grundsätzen gemäß, nach welchendie constituirende Versammlung bey den Eintheilungen, welchesie gemacht hat, größtentheils verfahren ist. Denn diesehatte anfänglich die Absicht, die Departemente nur in vierDistricte zu theilen, und sie hat eine gewisse Anzahl derselbendann erst in sieben, acht oder neun Districte getheilt, alssie durch das Andringen der ordentlichen und außerordent-lichen Deputirten, welche damahls von allen Theilen Frank-reichs nach Paris zuströmten, dazu genöthigt worden war.Durch die vorgeschlagene Eintheilung wird die Gleichheit,welche man ursprünglich bey der Unter=Abtheilung der Depar-temente beobachten wollte, wiederhergestellt, und sie gewährtzugleich eine große Ersparniß in den Verwaltungs=Kosten.§. 2. Verwaltungs=System..Das Verwaltungs=System, welches in dem Gesetze aufge-ſtellt wird, iſt ſehr einfach; es ruht auf Grundſätzen, welchelängst von richtig denkenden Köpfen angenommen sind.In der Local=Administration, welche man eben sovon der allgemeinen Verwaltung unterscheiden muß, wie mandie Verwalter von den Miniſtern unterſcheidet, giebt es dreyvon einander verschiedene Arten des Dienstes: 1) Die Ver-