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Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
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( 3323. Die Besoldung des Unter=Präfecten ist 4000 Francsin den Städten, deren Bevölkerung die Zahl von 20,000Einwohnern übersteigt, und in den andern 3000 Francs.24. Die Regierung bestimmt für jedes Departement dieSumme der Büreau=Kosten, welche für die Verwaltung ver-wendet werden sollen.Beweggründe des Gesetzes über die Eintheilung desGebiethes und die Verwaltung.§. 1. Eintheilung des Gebiethes.Die Erfahrung forderte eine neue Eintheilung des Gebie-thes des Reichs; denn die Cantone waren so vervielfältigtund die Verwalter so zahlreich, daß die Verwaltung noth-wendiger Weise mit übermäßigen Kosten verbunden seyn mußte:dagegen war der Umfang der Cantone nicht groß genug, umim Allgemeinen gute Verwalter liefern zu können, und dochauf der andern Seite zu groß, als daß die Municipal=Ver-waltung bey aller jener Menge von Handlungen, welche injedem Augenblicke ihre Gegenwart erfordern, hätte anwesendseyn können.Demnach hatte die vorhandene Eintheilung den dreyfachenNachtheil: 1) Daß sie viele unfähige Verwalter in Func-tionen setzte; 2) daß sie den Administrirten die nöthigstenDienste entzog; 3) daß sie diese Verwaltung eben so kost-spielig als schlecht machte.Die Reform nun, deren Nothwendigkeit durch die Erfah-rung erwiesen ist, wird durch die Constitution gefordert.Denn diese hat vorausgesetzt, daß Gemeinden=Bezirke gebildetwürden, deren Umfang groß genug wäre, um in denselbenaufgeklärte Richter für die Tribunäle, und Eigenthümer,denen an Billigkeit und Ordnung gelegen ist, für die Ver-waltungs=Stellen finden zu können.Die Regierung mußte demnach sich mit einer neuen Ein-theilung des Gebiethes beschäftigen.Handbuch. I. Th.