(32)Ein Polizey=Präfect führt die Polizey=Geschäfte; unterseinen Befehlen stehen Commissarien, welche in den zwölfMunicipalitäten vertheilt sind.17. Zu Paris versieht der Departements=Rath die Func-tionen des Municipal=Raths.§. 4. Von den Ernennungen.18. Der Kaiser ernennt die Präfecte, die Präfectur-Räthe, die Mitglieder der allgemeinen Departements=Räthe,den General=Secretar der Präfectur, die Unter=Präfecte, dieMitglieder der Bezirks=Räthe, die Maire und Adjuncte derStädte von mehr als 5000 Einwohnern, die General=Polizey-Commissarien und den Polizey=Präfecten in den Städten,wo deren angestellt werden.19. Die Mitglieder der allgemeinen Departements=Rätheund der Gemeinden=Bezirks=Rätbe werden auf drey Jahreernannt, und können nach Verlauf dieser Zeit beybehaltenwerden.20. Die Präfecte ernennen die Mitglieder der Muni-cipal=Räthe und können sie von ihren Functionen suspen-diren; sie ernennen die Maire und Adjuncte in den Städten,deren Bevölkerung nicht 5000 Einwohner beträgt, und könnensie suspendiren. Die Mitglieder der Municipal=Räthe werdenauf drey Jahre ernannt, und können nach dem Verlauf der-selben bevbehalten werden.§ 5. Von den Besoldungen. *)22. Die Besoldungen der Präfectur=Räthe ist in jedemDepartement der zehnte Theil von jener des Präfecten; siebeträgt 1200 Francs in den Departementen, wo die Besol-dung des Präfecten nur 8000 Francs ausmacht.*) Die Besoldungen der Präfecten wurden durch das kais. Decretvom 11. Junius 1810 erhöht, und die Departemente in dieserHinsicht in 4 Classen abgetheilt; die Präfecten der Departementeder 1sten Classe erhalten 50,000 Francs, die der 2ten 40,000 Fr.die der 3ten 30,000 Fr., die der 4ten 20,000 Francs; diese Erhö-hung benimmt dem Art. 22 seine fernere Anwendung.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten