Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
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( 31 )14. Die Städte von 100,000 und mehr Einwohnernhaben statt jeder Municipal=Verwaltung einen Maire undAdjuncten, und nebst ihnen noch einen General=Polizey-Commissair, unter dem die Polizey=Commissaire stehen, derselbst aber dem Präfecten untergeordnet ist; er muß jedochdie Befehle vollziehen, welche er unmittelbar von dem mitder Polizey beauftragten Minister erhält.15. Jede Stadt, jeder Flecken oder jede andere Ortschaft,in denen es jetzt einen Municipal=Agenten oder Adjunctengiebt, erhält einen Municipal=Rath.Er besteht aus zehn Mitgliedern in den Ortschaften, derenBevölkerung nicht über 2500 Einwohner beträgt; aus zwanzigin denen, wo sie nicht über 5000 geht; aus dreyßig in denen,wo die Bevölkerung größer ist.Dieser Räth versammelt sich jedes Jahr den 1. May,und kann 15 Tage versammelt bleiben.Er kann außerordentlicher Weise auf Befehl des Prä-fecten zusammen berufen werden.Er höret die Rechnung über die Municipal=Einnahmenund Ausgaben ab, welche der Maire dem Unter=Präfecten,der sie definitiv abschließt, ablegen muß, und ist befugt,sie zu debattiren.Er bestimmt die Vertheilung der gemeinschaftlichen Holz-ſällung, Weide, Ernte und Früchte.Er bestimmt die Vertheilung der Arbeiten, welche zurUnterhaltung und Reparation der Güter nöthig und zu denendie Einwohner verpflichtet sind.Er berathschlagt über die besondern und Local=Bedürfnisseder Municipalität, über die Anlehen, Octrois oder Abgabenan Zusatz=Centimen, welche nöthig seyn können, um dieseBedürfnisse zu bestreiten, über die Prozesse, welche wegender Ausübung oder Erhaltung gemeinsamer Rechte anzufan-gen oder fortzusetzen dienlich seyn möchte.16. Zu Paris sind in jedem Municipal=Bezirke ein Maireund zwey Adjuncten mit der Verwaltung und den sich aufden Civil=Stand beziehenden Functionen beauftragt.