Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
28
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( 28.)die Functionen ausüben, die bis jetzt von den Verwaltungenund Commissarien der Departemente verrichtet worden sind.3. Der Präfect führt allein die Verwaltung.4. Der Präfectur=Rath erkennt,Ueber die Geſuche der Privat⸗Perſonen, welche Befreyungvon ihrer Quote an den directen Auflagen oder Verminderungderſelben verlangen;Ueber die Streitigkeiten, welche zwischen den Unterneh-mern öffentlicher Arbeiten und der Verwaltung über den Sinnoder die Vollziehung der Bedingungen ihrer Verträge entstehen;Ueber die Reclamationen der Privat=Personen, die sichüber Schaden beklagen, der von dem Verfahren der Unter-nehmer und nicht von jenem der Verwaltung herrührt:Ueber die Gesuche und Streitigkeiten in Betreff der Schad-loshaltung, welche Privat=Personen wegen abgenommeneroder aufgegrabener Grundstücke zur Anlegung von Straßenund Canälen und Verfertigung anderer öffentlichen Arbeitenzukommt;Ueber die Schwierigkeiten, welche sich in Sachen dergroßen Straßen=Polizey erheben können.Ueber die von den Gemeinheiten der Städte, Flecken undDörfer gemachten Ansuchen um Autorisation vor Gerichteaufzutreten;Endlich über die ſtreitigen Fälle in Rückſicht der National-Güter.50.5. Wenn der Präfect dem Präfectur=Rathe beywohnet,so hat er den Vorsitz; sind die Stimmen getheilt, so ist seineentscheidend.*) Nach dem Gesetze vom 8. März 1810 entscheiden hierüberjetzt die gewöhnlichen Gerichte.**) Man unterſcheidet kleine und große Straßen⸗Polizey (petiteet grande voierie). Unter der ersten begreift man die Sorge fürdie Sicherheit, Reinlichkeit und Bequemlichkeit der Straßen undWege in den Gemeinden; die zweyte ist von größerm Umfange;die Anlegung und Ausbesserung der Wege, Brücken und Chausseen,die Pflanzungen an den Landſtraßen, das Bauen der Häuſer u. ſ.w gehören unter ihrer Aufsicht.