(27.)Er versieht das öffentliche Ministerium, unter dem Bey-stand dreyer obrigkeitlicher Personen, die der Kaiser jährlichaus den Beamten der Appellations= oder Criminal=Gerichts-höfe ernennt.106. Beym hohen kaiserlichen Gerichtshofe ist ein Ober-Actuar, der auf Lebenszeit vom Kaiser ernannt wird.107. Der Präsident des hohen kaiserlichen Gerichtshofeskann nie recusirt werden; es steht ihm frey, sich aus recht-mäßigen Ursachen des Erkenntnisses zu enthalten.109. Geht bey der Untersuchung über Verbrechen, womitSicherheits=Beamten (kaiserliche Procuratoren) und Directorender Geschwornen (Instructions=Richter) beschäftigt sind, ent-weder aus dem Stande der Personen, oder aus der Benennung der Anklage, oder aus den Umständen hervor, daß derhohe kaiserliche Gerichtshof über die That zu erkennen befugtist, so sind sie schuldig einzuhalten, und alle Prozeß=Stückebinnen acht Tagen an den General=Procurator beym hohenkaiserlichen Gerichtshofe einzusenden.Die Sicherheits=Beamten fahren gleichwohl fort, die Be-weiſe und die Spuren des Verbrechens zu ſammeln,###—Auszug aus dem Gesetze über die Eintheilung desGebiethes des Reichs und die Verwaltung vom28. Pluviose 8. J. (17. Februar 1800.)Erster Tirtel.Eintheilung des Gebiethes.Art. 1. Das Gebieth des Reichs in Europa ist in Depar-temente und Gemeinden=Bezirke eingetheilt.Zweyter Titel.Verwaltung.1§. 1. Departements=Verwaltung.2. Jedes Departement hat einen Präfecten, einen Prä-fectur=Rath und einen allgemeinen Departements=Rath, welche
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