Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
26
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( 26 )traut ist, in ihrem Amte begangen werden, und wofür sieverantwortlich sind; 4) über Treulosigkeiten und Gewalt-Mißbräuche, die von General=Capitainen der Colonien, vonColonial=Präfecten und Befehlshabern der französischen Be-sitzungen außer dem festen Lande, oder von außerordentlicherWeise angestellten General=Verwaltern, oder von Land= oderSee=Generälen begangen werden; diese letztern bleiben jedochin den durch die Gesetze bestimmten Fällen der Militair=Gerichts,barkeit unterworfen; 5) über Ungehorsam der Land= oderSee=Generäle, die ihren Vorschriften zuwider handeln; 6) überErpressungen und Verschleuderungen, deren sich die Präfectendes Innern in der Ausübung ihres Amtes schuldig machen;über Pflicht=Verletzungen oder Syndicats=Klagen, die sich einAppellations=Hof (kaiserl. Gerichtshof), ein Criminal=Justitz-Hof (Assisen=Hof), oder Mitglieder des Cassations=Hofeszugezogen haben mögen.102. Der hohe kaiserliche Gerichtshof hat seinen Sitz imSenate.103. Der Erzkanzler des Reichs führt dabey das Prä-sidium.Ist er krank, abwesend oder rechtmäßig verhindert, sopräsidirt ihn ein anderer, der mit einer großen Reichs=Würdebekleidet ist.104. Der hohe kaiserliche Gerichtshof besteht aus denPrinzen, den wirklichen Großwuͤrdnern und Großbeamten desReichs, dem Groß=Richter Justitz=Minister, sechzig Senato-ren, sechs sections=Präsidenten des Staats=Rathes, vierzehnStaats⸗Räthen und zwanzig Mitgliedern des Caſſations⸗Hofes.Unter den Senatoren, Staats=Räthen und Mitgliederrdes Cassations=Hofes bestimmt das Alter ihres Dienstes dieOrdnung, nach welcher sie berufen werden.105. Beym hohen kaiserl. Gerichtshofe ist ein General-Procurator, der auf Lebenslang vom Kaiser ernannt wird.