( 25 )Zwölfter Titel.Von den Wahl=Collegien.98. So oft ein Departements=Wahl=Collegium vereinigtist, um die Liste der Candidaten für das Gesetzgebungs=Corpszu bilden, werden jedesmahl die Listen der Candidaten fürden Senat erneuert. — Jede Erneuerung nimmt den vorhe-rigen Präsentationen ihre Wirkung.99. Die großen Beamten, die Commandanten und Offi-ziere der Ehrenlegion sind Mitglieder des Wahl=Collegiumtjenes Departements, in dem sie ihr Domicil haben, oder ineinem von jenen Departementen der Cohorte, zu der sie gehö-ren. Die Legionnaire sind Mitglieder der Wahl=Collegienihrer Bezirke. Auf die Präsentation eines Brevet, das ihnender Großwähler überliefert, müssen die Mitglieder der Legionin dem Wahl=Collegium, zu dem sie gehören, aufgenommenwerden.100. Die Präfecte und Militair=Commandanten der Depar-temente können von den Wahl=Collegien des Departements,in dem sie ihre Amts=Verrichtung haben, nicht zu Candidatenfür den Senat gewählt werden.Dreyzehnter Titel.Von dem hohen kaiserlichen Gerichtshofe.101. Ein hoher kaiserlicher Gerichtshof erkennt 1) überpersönliche Verbrechen, die von Mitgliedern der kaiserlichenFamilie, von Personen, die mit den großen Würden desReichs bekleidet sind, von Ministern und dem Staats=Secre-rair, von Großbeamten, von Senatoren, von Staats=Räthenbegangen werden; 2) über Verbrechen, Anschläge und Com-plotte gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats,gegen die Person des Kaisers und jene des vermuthlichenErben des Reichs; 3) über Verbrechen, die ſich auf Hand-lungen beziehen, die von Ministern und Staats=Räthen,denen ein Zweig der Staats⸗Verwaltung insbeſondere anver⸗
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