Druckschrift 
Th. 1 (1811)
Entstehung
Seite
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( 24 )80. Die Sitzungen des Gesetzgebungs=Corps werden ingewöhnliche Sitzungen oder in General=Ausschüsse getheilt.81. Die ersten bestehen aus den Mitgliedern des Gesetz-gebungs=Corps und den Rednern des Staats=Raths. DieGeneral=Ausschüsse bestehen nur aus Mitgliedern des Gesetz-gebungs=Corps. Der Präsident des Gesetzgebungs=Corpspräsidirt bey ordentlichen Sitzungen und bey General=Aus-schüssen.82. Bey ordentlichen Sitzungen vernimmt das Gesetzge-bungs=Corps die Redner des Staats=Raths, und votirt überden Entwurf des Gesetzes. Bey General=Ausschüssen dis-cutiren die Mitglieder des Gesetzgebungs=Corps die Vortheileund Nachtheile des Geſetzes unter ſich.83. Das Gesetzgebungs=Corps bildet sich zum General-Ausschuß: 1) Auf die Einladung des Präsidenten wegeninnerer Angelegenheiten des Corps. 2) Auf ein, von fünfziganwesenden Gliedern unterzeichnetes, an den Präsidentengerichtetes Begehren. In diesen beyden Fällen verfährt derAusschuß im Geheim, und die Discussionen dürfen wedergedruckt, noch verbreitet werden. 3) Auf das Verlangen derRedner des Staats=Raths, die eigends hiezu autorisirt sind.In diesem Falle verfährt der Ausschuß nothwendiger Weiseöffentlich. In einem General=Ausschuß darf keine Entschei-dung genommen werden.84. Sobald die Discussion im General=Ausschusse geschlossenist, wird die Deliberation auf den andern Tag für die ordent-liche Sitzung ausgeſetzt.86. Die Deliberation über den Entwurf eines Gesetzeskann in keinem Falle länger, als drey Tage über jenen,der zum Schlusse der Discussion bestimmt war, verschobenwerden.Eilfter Titel.Vom Tribunate. **) Das Tribunat ist durch ein Senatns=Consultum vom Sep-tember 1807 aufgehoben worden.