(21.),50. Jeder der Großbeamten des Reichs präsidirt einWahl=Collegium, welches ihm besonders bey seiner Ernennungangewiesen wird.51. Wenn auf einen Befehl des Kaisers oder aus irgendjeder andern Ursache die Functionen eines Besitzers einergroßen Reichs⸗Würde oder eines Großbeamten aufhören, ſobehält er seinen Titel, seinen Rang, seine Vorrechte und dieHälfte seines Gehalts bey; er verliert diese nur durch einUrtheil des hohen kaiserlichen Gerichtshofes.⸸Siebenter Titel.1.2—Von den Eiden.56. Die Großwürdner des Reichs, die Minister und derStaats=Secretair, die Großbeamten, die Glieder des Senats,des Staats=Raths, des Gesetzgebungs=Corps, der Wahl=Col-legien und der Cantons=Versammlungen leisten den Eid infolgenden Worten:„Ich schwöre Gehorsam den Constitutionen des Reichsund Treue dem Kaiser.Die öffentlichen, Civil= und richterlichen Beamten, so wiedie Offiziere und Soldaten der Land- und See=Macht leistendenselben Eid.Achter Titel.Vom Senat.57. Der Senat besteht: 1) Aus den französischen Prin-zen, welche achtzehn Jahre erreicht haben; 2) aus den Be-sitzern der großen Würden des Reichs. 3) Aus den 80 Glie-dern, die auf die Präsentirung der Candidaten, die der Kaiseraus den von den Departements=Wahl=Collegien verfertigtenListen gewählt hat, ernannt worden sind; 4) aus den Bürgern,welche der Kaiser zur Senator=Würde zu erheben, für gutfindet.*) Siehe die Noten Seite 3.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten