( 22.)158. Der Präsident des Senats wird vom Kaiser ernanntund aus den Senatoren gewählt. Seine Amtsführung dauertein Jahr.9—69. Die Entwürfe der durch das Gesetzgebungs=Corpsdecretirten Gesetze werden am Tage ihrer Annahme selbstdem Senat übersandt und in die Archive niedergelegt.70. Jedes durch das Gesetzgebungs=Corps erlassene Decretkann dem Senat durch reinen Senatori denuncirt werden:1) In so fern es auf die Wiederherstellung des Feudal-Systems hinzielt; 2) in so fern es der Unwiderrufbarkeit derDomainen=Verkäufe entgegen ist; 3) in so fein es nicht nachden durch die Constitution des Reichs durch die Reglementsund die Gesetze vorgeschriebenen Formalitäten zu Stande gekom-men ist; 4) in so fern es den Vorrechten der Kaiser=Würdeund denen des Senats zuwiderläuft, ohne Nachtheil der Voll-der Acte, der Reichs=Constitu-ziehung der Artikel 21 und 3tionen vom 22. Frim. 8. J.11718 Der Senat kann, nach den sechs Tagen, die aufdie Annahme eines Gesetz=Entwurfes folgen, in einer Berath-schlagung auf den Bericht einer Special-Commission, undnachdem er das Decret in drey an verschiedenen Tagen gehal-tenen Sitzungen hat vorlesen, hören, die Meinung ausdrücken,daß keine Ursache vorhanden ist, das Gesetz zupromulgiren.Der Präsident überbringt dem Kaiser die motivirte Berath-schlagung des Senats.72. Der Kaiser, nach Anhörung des Staats=Raths,giebt entweder durch ein Decret seine Beypflichtung zu derDeliberation des Senats zu erkennen; oder er läßt das Gesepromulgiren.73. Jedes Gesetz, dessen Promulgation unter diesen Umständen nicht vor Verfall des Termins von zehn Tagengeschehen ist, kann nicht mehr promulgirt werden, wenn esnicht von Neuem vom Gesetzgebungs=Corps angenommenworden ist.
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