(6)52. Der Staats=Rath hat den Auftrag, die Gesetzes-Vorſchlaͤge und die Verordnungen der oͤffentlichen Verwaltungabzufassen, und die Schwierigkeiten aufzulösen, welche inVerwaltungs=Sachen entstehen können.53. Aus den Gliedern des Staats=Raths werden jedes-mahl die Redner genommen, welche im Nahmen der Regie-rung vor dem gesetzgebenden Corps das Wort führen.Es werden nie mehr als drey Redner zur Vertheidigungeben desselben Gesetzes=Vorschlags abgeschickt.54. Die Minister sorgen, daß die Gesetze und die Ver-ordnungen der öffentlichen Verwaltung vollzogen werden.55. Kein Act der Regierung hat Wirkung, wenn ernicht von einem Minister unterzeichnet ist,56. Einer der Minister ist besonders mit der Verwaltungdes öffentlichen Schatzes beauftragt; er sorgt für die Eintrei-bung der Einnahmen; ordnet die Versendungen der Fondsund die durch das Gesetz autorisirten Zahlungen an. Erkann nichts auszahlen lassen, als 1) zufolge eines Gesetzesund nur so viel als durch dasselbe für eine gewisse Art vonAusgaben bestimmt worden ist; 2) zufolge eines Beschlussesder Regierung und 3) eines von einem Minister unterzeich-neten Mandats.57. Die detaillirten Rechnungen der Ausgaben einesjeden Ministers, von ihm unterschrieben und bescheiniget,werden öffentlich bekannt gemacht.59. Die für jeden Gemeinden=Bezirk oder für noch aus-gedehntere Theile des Gebiethes des Reichs errichteten Local-Verwaltungen sind den Ministern untergeordnet,Fünfter Titel.Von den Gerichtshöfen.59. Jeder Gemeinden=Bezirk hat einen oder mehrereFriedens=Richter, welche unmittelbar von den Bürgern vor-geſchlagen werden.
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