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Th. 1 (1811)
Entstehung
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( 426. Die Entwürfe, welche die Regierung vorlegt, werdenin Artikeln abgefaßt. Die Regierung kann diese Entwürfejederzeit, so lange die Berathschlagung darüber noch nichtgeendigt ist, zurücknehmen; sie kann solche modificirt aufsneue vorlegen.31. Das gesetzgebende Corps besteht aus drey hundertGliedern, welche wenigstens vierzig Jahre alt seyn müssen;ein Fünftheil derselben wird jährlich erneuert.Es muß sich in demselben beständig wenigstens ein Bür-ger aus jedem Departement des Reichs befinden.34. Das gesetzgebende Corps macht das Gesetz, indemes über die Gesetz=Entwürfe, welche vor ihm von den Red-nern der Regierung debattirt wurden, durch geheime Stimm-gebung und ohne Discuſſion einen Beſchluß faßt.35. Die Sitzungen des gesetzgebenden Corps sind öffent-lich; die Zahl der Zuhörer kann nicht mehr als zwey hun-dert seyn.34. Das jährliche Gehalt eines Gesetzgebers ist zehntausend Francs.35. Jedes Decret des gesetzgebenden Corps wird amzehnten Tage nach seiner Erlassung durch den Kaiser kundgemacht, es ſey dann, daß in dieſer Friſt wegen Conſtitu-tions=Verletzung an den Senat recurrirt worden wäre. DieserRecurs findet gegen die schon verkündeten Gesetze nicht Statt.Vierter TitelVon der Regierung.41. Der Kaiser verkündet die Gesetze; er ernennt undsetzt ab, nach Gefallen, die Glieder des Staats=Raths, dieMinister, die Gesandten und andere höhere Agenten im Aus-lande, die Offiziere der Land= und See=Macht, die Gliederder Local=Administrationen und die kaiserl. Procuratoren beyden Gerichtshöfen. Er ernennt alle Civil=Richter, ausge-nommen die Friedens- und Cassations-Richter, kann sie abernicht absetzen.