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Th. 1 (1811)
Entstehung
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24. Man verliert das französische Bürger=Recht,Durch die Naturalisirung im Auslande;Durch die Annahme von Aemtern oder Pensionen, welcheeine fremde Regierung anbiethet;Durch die Verurtheilung zu körperlichen oder entehrendenStrafen.5. Die Ausübung der französischen Bürger=Rechte wirdsuspendirt, wenn man sich Banquerout erklärt; wenn manden ganzen Nachlaß eines Banqueroutiers oder einen Theildesselben als unmittelbarer Erbe, ohne sich auf einen be-schwerlichen Rechts=Titel zu gründen, im Besitze behält; wennman als Dienstbothe im Solde eines andern steht, und zurBedienung einer Perſon oder zu Haushaltungs⸗Arbeiten ge-2. Dieses Recht wird ihnen durch ein besonderes Decret ertheilt,welches auf den Bericht eines Ministers nach Anhörung des Staats-Rathes erlassen wird.3. Wer dieses Recht erhält, dem wird eine Ausfertigung diesesDecretes, mit dem Visa des Groß=Richters Justitz Ministers ver-sehen, ertheilt.Mit dieser Ausfertigung versehen, hat sich der Impetrant4.vor die Municipalität seines Domicils zu stellen, um daselbst denEid des Gehorsams den Constitutionen des Reichs und der Treuedem Kaiser zu schwören. Ueber die Eidesleistung soll Register geführtund ein Protokoll aufgesetzt werden.Gutachten des Staats=Rathes vom 18. Prairial 11. J. (7. Junius1803), genehmigt den 20sten (9. Junius).Der Staats=Rath, über die Frage: ob der Fremde, welcherzufolge des Constitutions=Actes vom 22. Frimaires J. französischerStaatsbürger werden will, der Verfügung des 13. Artikels desGesetzbuches Napoleons unterworfen sey, welcher dem Fremden denGenuß der Civil Rechte in Frankreich, so lange er da wohnen bleibt,nur dann bewilliget, wenn der Kaiser ihn ermächtigt hat,da seinen Wohnsitz aufzuschlagen, ist der Meinung, daßein Fremder, der sich in Frankreich niederlassen will, in allen Fällenverbunden ist, die Erlaubniß des Kaisers deßwegen nachzusuchen,und daß, da diese Erlaubniß, nach den Umständen, Modificationen,Beschränkungen oder selbst dem Widerrufe unterworfen seyn kann,es nicht thunlich ist, durch allgemeine Regeln und Formen etwasin dieser Hinsicht zu bestimmen.