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Th. 1 (1811)
Entstehung
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Vollständigesandbudfür Maire und Adjuncte, für Polizey=Beamte, Municipal-Räthe, Steuer=Einnehmer 2c.0Erster Theil..Auszug aus der Constitutions=Acte vom 22. Frimaire8. J. (13. December 1799).Erſter Titel.Von der Ausübung der Bürger=Rechte.Art. 1. Das französische Reich ist ein und untheilbar.Sein Gebieth in Europa ist in Departemente und Gemeinden=Bezirke eingetheilt.2. Jeder, der in Frankreich geboren und wohnhaft iſt,wenn er nach zurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre sichin das Bürger=Register seines Gemeinden=Bezirkes hat ein-schreiben lassen, und nachher ein Jahr lang auf dem Gebiethedes Reichs gewohnt hat, ist französischer Bürger.3. Ein Fremder wird französischer Bürger, wenn er nachzurückgelegtem ein und zwanzigsten Jahre seine Absicht, sichin Frankreich ansäßig zu machen, erklärt hat, und zehnJahre lang nacheinander daselbst wohnhaft geblieben ist.*) Senatus=Consultum vom 19. Febr. 1808.Art. 1. Die Fremden, welche dem Staate wichtige Diensteleisten werden, oder geleistet haben, oder Talente, Erfindungenund eine nützliche Industrie in seine Mitte bringen, oder großeEtablissemente errichten, können zum Genusse des französischenStaatsbürger=Rechtes zugelassen werden, wenn sie ihr Domicil EinJahr lang in Frankreich gehabt haben.Handbuch. I. Th.