161sein: Sonsten aber daß (das) vorhör von anderen schulden, so-davon nicht heerkhommen wurden, mit dem angrif in= und außer-halb derselben unser Statt 26) — iedoch das (daß) sie Burger-maister und Rath wol einen Narrenkasten 32) dern leichtfertigengeselschafft zum abscheu zurichten, auch ainiche darinn uberfahrendevon ihren burgeren, burgerssöhnen oder gesindt, und einkhommendenaußwendigen ohne weitere cognition, gewaldt und loßgebunghinsetzen laßen mögen — bey unseren Ambtleuthen, wann solchefehle (Fälle) sich zuetragen, oder bey dem ordtenlichem gericht,wie von alters breuchlich und herbracht ist, verbleiben, uns auchoder ihnen unsern Ambtleuthen von unserntwegen dieselbe sowolalß alle civil und criminal-excessen, was nicht oberklert ist, zue-bestraffen, auch die angehaltene und eingesetzte nach erwegenenund befundenen dingen gegen zahlung der kösten und schließgeltsloß 33) zuegeben, die straffen inn gelt zuthädtigen, zuerheben, unduns zueberechenen, wie nicht wenniger alles uberig, was unsereburgere von alters uns zuethuen und zueleisten schuldtig, inndemselben brauch und wesen vorbehalten sein und bleiben soll.Damit nun ernente Burgermaister und Rath solche vor-gehabte der Statt erweiterung, bau= und versicherung, vermögderen darüber obgezeichneter model oder patron desto böß (besser)zue werckh richten und vollenfiehren mögen, haben wir WolfgangWilhelm Pfaltzgrave und Hörtzog!) 2c. obgedacht uns dahingenedigist entschloßen, ohne grose 34) ursach und gesambtes guet-achten 35) vorernente Statt und umbkhrieß (Umkreis) kheine neuewohnstettes*) oder heusere, da biß dahero kheine gestandten,mehr erbauen, wegen gemeiner Ambts= oder Kirspels Leste undbeschwerungen eine neue gleich durchgeende partition machen zue-laßen, und ihnen hiebey noch auf zwelff!) nacheinanderfolgendte jahren, von dem ersten Augusti dises Sechzehen-hundert drey und zweinzigisten jahrs an zuerechnen, und lengernit (es wehres?) dann das (daß) sie nach deren verlauff von unsoder unseren Erben und nachkhommen weitere gnadt erlangenwurden) vergonnet und zuegelaßen, von allen und ieden hernachspecificirten wahren und güeteren, so der ort entweder durch-gefiert, oder in unser Statt und vorbenenten limiten unserburgerschafft oder auch jehnseits der Wupper inn dem Eyßlandtzum feilen khauff eingebracht, vereusert und ausgeschließenwerden, über uns von alters gebierende und die jenige accynse, so
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Zwei geographische Beschreibungen des Herzogtums Berg aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts
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