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Zwei geographische Beschreibungen des Herzogtums Berg aus dem ersten Drittel des 18. Jahrhunderts
Entstehung
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113als vermöge neuer Acquisitionen, indem durch Einverleibung derOrtschaften Golzheim, Derendorf, Hamm und Bilk (1384 und1394) in den Stadtverband des um 1380 fürstliche Residenzgewordenen Düsseldorf der Schloßbereich erweitert und das Amt,die sogenannte Oberkellnerei Düsseldorf geschaffen ward (jedenfallsvor 1405), das Amt Beyenburg durch Hinzunahme von Lüttring-hausen sich arrondierte, Vogtei Lülsdorf als Amt heraustrat ausdem Bestande von Porz, die Herrschaften Blankenberg (nach 1363)Elberfeld (142730) *) und Löwenberg (1490, sechs Jahre nachdem Ankaufe durch Herzog Wilhelm II. von Jülich=Berg imMärz 1484, s. Lacomblet, U. B. IV. 425) Bergischen Amt-männern untergeben wurden, endlich auch die Vogtei Siegburgmit ihrem Gebiete thatsächlich ein abgesondertes Amt des Herzog-tums blieb. Hückeswagen stand seit 1555, die Zeit des Schwarzen-bergischen Besitzes (16311653) ausgenommen, mit Bornefeld inadministrativer Union, Lülsdorf desgleichen später mit Löwenbergward jedoch im 18. Jahrhundert wieder ein Amt für sich.Daß die Einteilung der Ämter, wie sie Plönnies, freilichnicht ohne einzelne Ungenauigkeiten und Auslassungen gibt (daz. B. Rantzel zu den Kirchspielen von Lülsdorf, nicht von Löwen-berg, Barmen zum Amt Beyenburg, nicht zu Elberfeld gehörte,auch beim Amt Blankenberg Niederpleis und Wahlscheid fehlen),im ganzen und großen bis zur völligen Aufhebung der altenVerfassung des Landes (1807) die gleiche gewesen, lehrt ein Blickin die der Schrift von Th. J. J. Lenzen:Beyträge zur Statistikdes Herzogthumes Berg (Düsseldorf, 1802) auf Seite 65 bis 96beigegebenen Tabellen. Da es nicht möglich ist, an diesem Orteauf die Verhältnisse der Bergischen Ämter und den Inhalt desPlönnies'schen Textes näher einzugehen, müssen wir lediglich aufjenes noch immer brauchbare Buch verweisen. Erinnert sei schließlichnur noch daran, daß die sechs Herrlichkeiten bei Plönnies (Broich,Hardenberg, Landsberg, Schöller, Richrath, Odenthal, von denendie beiden erstern als s. g. Unterherrschaften in bevorrechteter Stellungzu einem Unterherrentage verbunden waren) Mannlehen derBergischen Kurie gewesen sind und daß die zehn Städte undacht Freiheiten, welche der Verf. aufführt, wie im Kölnischen undJülichschen gewissermaßen privilegierte Ausschnitte in und außerhalbder Amtskreise darstellten.1) S. Ztschr. des B. G.=V. I. S. 238.