40 . I. Kriege von 1613—1689.
Der Strelitzen-Prikas war die oberste Regierungsbehörde für sämmtlicheStrelitzen überhaupt. Ausserdem besass jedes Regiment seine eigeneRevierbehörde (Ssjässhaja isba) oder Regimentshof (Polkowoi dwor), woUrtheil und Recht gesprochen. Dienstbefehle gegeben wurden u. s. w.Hier präsidirte der Regimentschef (Commandern - ), seine Beistände waren dieFünfhunderter, Hunderter, Fünfziger, undZehner (Unteroffiziere) (seit 1681die Obersten, Oberstlieutenants und Capitains). Die obersten Chargen derStrelitzen wurden aus denEdelleuten oder aus den besten Adelsgeschlech-tern besetzt, die unteren aus gemeinen Strelitzen durch Wahl. Zur Zeitder Mitregierung (1682—1689) wurden die Moskauer Strelitzen, derenNamen in Garde-Infanterie umgewandelt ward, durch die Collegien (Pri-kase) der Garde-Infanterie und der Gerichte verwaltet, deren jedes einenBojaren an der Spitze hatte.
Die Soldaten, fremde wie russische , standen unter dem Fremden-collegium (Iuosenmy Prikas) und zur Friedenszeit im Dienst unter ihrenObersten. Später scheinen sie nicht mehr dem Fremdencollegium unter-stellt gewesen zu sein und bildeten gleichsam eine Abtheilung der Stre-litzen.
Die Kanoniere, Granatschiks (von Granate), Stückknechte, Schmiede,Zimmerleute, Wegearbeiter, kurz alle zum Geschütz- und Festungswesengehörenden Mannschaften standen unter dem Artilleriecomite (Pusch-karski Prikas), welches deren oberste Verwaltungsbehörde bildete. Ihrenächsten Richter und Vorgesetzten waren ihre Chefs, die Hunderter, Sta-rosten, Fünfziger und Dessjatniks (Zehner), und auch sie hatten ihrenRevierhof, gleich den Strelitzen.
Hieraus geht im Allgemeinen hervor, dass im Frieden jede Truppen-abtheilung ihre eigene Verwaltung und besondre Behörde besass, unddass es 7 solcher Behörden (Prikase) gab: DasIIöfcollegium, Provinzial-,Adels-, Fremden-, Strelitzen- (seit 1682 Garde-Infanterie), Gerichts-,und Artillerie-Collegium oder Comite.
Zur Kriegszeit war die Heeresverwaltung eine vollkommen andre.
Alle zum Dienst im Heere Eingezogenen traten aus dem bürger-lichen in das Militärdienstverhältniss und gingen aus der Civil- in dieMilitärjurisdiction und-Verwaltung über. Jede aktive Armee (Djäistwu-juschtschajaRatj) bildete auf ihrem Operationstheater ein besonderes Corps(von Smolensk — das Smolensksche, gegen die Krym — das Ukrai-nische u.s.w.) und bekam dadurch eine gewisse Selbständigkeit, Un-abhängigkeit und Besonderheit in der Verwaltung. Sie erhielt ihre eigeneFeldzugskirche mit allem Geräth und allem Personal, ihr eignes Gerichtund Rechtspflege, ihre Gerichtsstätte unter dem Namen Revierhof(Ssjässhaja isba), mit eigenen Richtern, Secretären und Unteranwälten