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Abth. 2, Das Mittelalter Bd. 2 (1885) Von der Einführung der Feuerwaffen bis zum 30jährigen Kriege : (1350 - 1618)
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326 III. Von Einführung der Feuerwaffen bis zum dreissigjährigen Kriege etc.

strenge militärische Subordination, Ordnung und Disziplin vor, und jedeUebertretung derselben, Ungehorsam. Eigenmächtigkeit, Wegnahmevon Lebensmitteln oder Fourage vom Lande unter Anwendung von Ge-walt und Raub, und ähnliche Unordnungen wurden nach diesen Gesetzenmit Einkerkerung oder Geldstrafen geahndet. Nichts destoweniger zeich-neten sich die polnischen Truppen niemals durch militärische Ordnungaus, zeigten sehr oft einen ungehorsamen, zügellosen und aufrührerischenGeist und Hessen sich im Kriege grosse Ausschreitungen, Verwüstungenund Beraubungen des Landes und der Einwohner zu Schulden kommen.Das war die natürliche Folge der Staatsorganisation und RegierungsartPolens, welche der Mittel und Wege entmangelten, um den Sinn derAchtung vor den Gesetzen und vollkommener Beobachtung derselbeneinzuflössen.

Was Lithauen anbelangt, so wurde oben schon bemerkt (18. Ka-pitel §. 159), dass nach Eroberung der westlichen und südwestlichenProvinzen Russlands durch die Lithauer die altrussische Kriegsverfas-sung in denselben die vorherrschende blieb, wie auch der orthodoxeGlaube und russische Sprache, Gesetze und Gebräuche. Die NachfolgerGedimin's, besonders Olgercl undWitoft, entwickelten und ver-vollkommneten die Kriegsverfassung des Grossfürstenthums Lithauen.aber auf gleicher Grundlage und im gleichen Geiste. Im 15. und 10.Jahrhundert, seitdem Jageilo den polnischen Thron bestiegen, bis zuSigismund III., in der Periode des heftigsten Widerstandes gegen denmächtigen Einfluss Polens und besonders des römischen Clerus und desmachtvollen polnischen Adels erhielt sich zwar in der Kriegsorganisationdes lithauischen Grossfürstenthums noch der ursprüngliche russischeCharakter, aber doch unter allmählichem Ueberwiegen polnischer Ein-richtungen und Gebräuche. Als endlich seit Sigismund III. die voll-ständige Zusammenschweissung dieses Grossfürstenthums mit demKönigreich Polen zu einem Staate erfolgte, nahm die Kriegsverfassungdes Ersteren einen vorwiegend polnischen Charakter an, welcher sichdann bis zur Einverleibung der lithauisch-russischen Provinzen in Russ-land erhielt. Im 1G. Jahrhundert wurden die Gesetze, welche u. A. auclidie Hceresorganisation des lithauischen Grossfürstenthums in seinerneuen Gestaltung betrafen, von Sigismund I. zusammengestellt, vonSigismund IL August vervollständigt, und endlich durch Sigis-mund III. bestätigt und erneuert (1588) unter dem Namen des li-thauischen Statuts.

Den zahlreichsten, besten, und Haupttheil des polnischen Heeresmachte immer die Cavallerie aus: Kasaken, fremde. Reiterdruschinen,und besonders die polnische adlige Reiterei.

Die beiden llauptformen der Letzteren waren: Huszarze (Husaren)