324 III. Von Einführung der Feuerwaffen bis zum dreissigjährigen Kriege etc.
weichend. Während in West-Europa der Feudalismus nach und nachschwächer wurde und endlich verschwand, die königliche Gewalt da-gegen unter Mitwirkung der mittleren Stände erstarkte und sich fest-setzte, war in Polen die mittlere Klasse, welche zum grössten Theil ausdeutschen Auswandrern und Juden bestand, dem Volke wie dem Staatefremd; die königliche Macht, ihrer Mitwirkung entrathend, wurde fastnull und nichtig, der Adel aber bemächtigte sich der obersten Gewalt imStaate und schrieb selbst dem Könige Gesetze vor. Kasimir III. derGrosse, Sigismund I. (1506—1548), Sigismund II. August (1548—72), Stephan Bathori (1574—86) und Sigismund III. (1586—1632) vervollkommneten mehr oder weniger die KriegsorganisationPolens durch viele wichtige und nützliche militärische Einrichtungenund Gesetze, konnten aber die ganze mit der politischen und staatlichenVerfassung Polens zusammenhängende Richtung nicht ändern.
Im 16. Jahrhundert erlangte diese ihre höchste Entwicklung undzeigte folgende Hauptzüge, welche bis zum Aufhören der politischen Exi-stenz Polens bestanden: die Verpflichtung den Staat zu vertheidigen, lagüberhaupt dem Stande der Grundbesitzer und besonders dem Adel ob,die Hauptform der bewaffneten Kräfte Polens war das ländliche Auf-gebot, aus Truppen zusammengesetzt, welche von den Gütern des Königs,der Geistlichkeit oder des Adels gestellt wurden, und die Hauptkraftdieses Landaufgebots bildete der höhere und niedere Adel. In Fällenvon besondrer Wichtigkeit wurde, wie vordem, das allgemeine Aufgebot(pospolite ruszenie) einberufen. Die Zusammensetzung des ländlichenAufgebots, Ordnung des Zusammentritts, Ausführung ihres Dienstes,ihre Rangstufen, SubordinationsVerhältnisse, Befreiungen vom Diensteu. s. w. waren durch besondre Gesetze und Verfügungen geregelt. AufGrund derselben waren alle majorennen Edelleute und Städter, welcheLand besassen, verpflichtet auf den Ruf des Königs und des Reichstagesmit einer bestimmten Anzahl von Leuten in vorgeschriebener Ausrüstungund mit den erforderlichen Lebensmitteln und Kriegsvorräthen versehenauf den bestimmten Sammelplätzen zu erscheinen, unter Anführung ihrerBannerherren, Kastellane und Wojewoden, sich zunächst in ihren Be-zirken, Kreisen und Wojewodschaften , und schliesslich auf dem Haupt-sammelplatz des ganzen Heeres zu versammeln. Hier wurde eine allge-meine Besichtigung, abgehalten, und dann trat das Heer unter denOberbefehl des vom Könige ernannten polnischen Gross- oder Krons-Hetmanns, welcher unbegrenzte Gewalt besass, oft sogar über dasLeben und Besitzthum der Adligen.
Zu dem Bestände des ländlichen Aufgebots gehörten ferner: 1) dieeigentlichen königlichen Truppen oder Leibgarden, an Zahlallmählich immer geringer, im Solde und Unterhalte des Königs ; 2) die