292 HI. Von Einführung der Feuerwaffen bis zum clreissigjährigen Kriege etc.
zugleich auch, was und wie viele von ihnen zu Pferde oder zu Fusseerscheinen sollten. So war jeder Gutsbesitzer verpflichtet, auf 100 oder200 Tschetwert (50 oder 100 Dessjatinen) guten Landes einen Ratnikzu Fuss zu stellen oder mit sich zu nehmen, der mit Bogen und Pfeilen,Hellebarde und Spiess und je 1 Pferde, für einen entfernteren Feldzugaber mit 2 Pferden ausgerüstet, und (beide) mit Vorräthen für ein ganzesJahr versehen war, oder statt dessen eine bestimmte Summe in denSchatz zu zahlen. Indem er die richterlichen Gebühren abschaffte, —eine Quelle vieler Missstände —, und dafür eine allgemeine Abgabe vonStädten, Ländereien und Gewerben einführte, setzte Johann IV. auchfür alle Truppen während der Dauer des Feldzuges eine Besoldung inGelde fest, für diejenigen Gutsbesitzer aber, welche persönliche Ratnikistellten oder den Feldzug in Person mitmachten, den doppelten Betrag.Die Ratniki z. B. wurden von den Städten und Dörfern zu je 1 Mann auf3 steuerfreie, und ebenso zu je 1 Mann von 5 steuerpflichtigen Höfen aus-gehoben, mit Pferden, ebenso auch die Pischtschalniki (Arkebusiere) zuPferde und zu Fuss mit Gewehren. Nach Unterwerfung von Nowgorodund Pskow entnahm man auch von da Ratniki zu Fuss und zu Pferde,aber, wie es da üblich war, possocham (nach Hakenpflügen), wes-halb diese Leute auch possochnyje ljudi Messen. Die Verabschie-dung aus dem Dienste wegen Alters, Krankheit, Verwundung, Verstüm-melung u. s. w., der Ersatz der Verabschiedeten durch deren Söhne undEnkel vom 15. Lebensjahre an, deren Ausgleich durch Landbesitz vonden Vätern oder gesondert, die Theilung des Lehnsgutes nach der VäterTode zwischen den Söhnen, Wittwen, Töchtern u. s. w., kurz Alles, wassich auf den Lehnskriegsdienst bezog, wurde durch Gesetze genau ge-regelt. Die um 1550 durch Johann IV. erfolgende Errichtung vonSchützen zu Fuss (Strelitzen) legte in dem damaligen fast aus-schliesslich aus Reiterei bestehenden russischen Heere den ersten Anfangzu einem stehenden besoldeten Fussvolke. Die Strelitzen wurden ur-sprünglich entnommen, und stellten sich später von selbst, aus der länd-lichen Bevölkerung der Amtsbezirke, sie erhielten eine regelmässigeOrganisation und Eintheilung, wurden mit Feuergewehren bewaffnet unddienten gegen Sold beständig, ununterbrochen, indem sie in Moskau undnamentlich in den Grenzstädten den Wachdienst versahen, Garnison- undPolizeidienste leisteten, in Moskau ausserdem noch den Dienst bei Hofeübernahmen, in Kriegszeiten aber in den allgemeinen Etat des Heerestraten und besonders bei Belagerung und Vertheidigung von StädtenVerwendung fanden. Johann IV. vermehrte die Zahl der fremdlän-dischen Miethstruppen und errichtete (1565) eine besondre Leibwacheunter dem Namen Opritschniki (Trabanten), anfänglich 1000,später 6000 Mann stark, grösstentheils aus unbelehnten Bojaren-Kindern