Das russische Eeich (1462—1613). 291
und bemerkenswerthe Periode in der Geschickte der Kriegs-VerfassungEusslands. Von da an beginnt die bis zu Peter's I. Zeit ununterbrochenfortschreitende allmähliche Entwicklung derselben auf den Grundlagenund in der Richtung, welche Johann III. ihr gab. Den nioskauischenHof durch Hinzufügung der Höfe oder Druschinen der aufgehobenenTheilfürstenthünier bedeutend vermehrend, war er der Erste, welcher(1500) an die Bojaren-Kinder Ländereien oder Güter vergab, mit der Ver-pflichtung zum Kriegsdienste und, im Fall eines Krieges, zur Gestellungauf seinen ersten Aufruf an bestimmten Orten und in bestimmter Fristmit einer, je nach der Grösse des Lehnsgutes bemessenen, Zahl von be-rittenen oder Fuss-Ratniki in vorgeschriebener Ausrüstung und Bewaff-nung, sowie den für den Krieg oder Feldzug zulangenden Verpflegungs-mitteln. Durch diese Maassregel wurde die Zahl der Kriegsleute erheb-lich vermehrt. Durch Einstellung vieler lithauischer und deutscher Ge-fangener in den Kriegsdienst, sowie auch durch Aufnahme der sich frei-willig meldenden Fremden in demselben, legte Johann III. den erstenAnfang zu den fremden Miethsdruschinen im russischen Heere. DurchEintheilung der Truppen in Regimenter (Polki) und Klassen(Rasrjady) seit dem Jahre 1471 (worauf sich das älteste Rasrjad-najaKniga, Adels-Register, Verzeichniss der Wojewoden undRatniki nach Regimentern und Aufenthalts-Orten bezieht) gab er derstaatlichen Kriegs Organisation Russlands eine regelmässige feste Form,und durch strenge Aufrechthaltung der Ordnung im Heere bemühte ersich, die Disziplin in demselben einzuführen.
Seine Nachfolger setzten das Begonnene in derselben Richtung unddem gleichen Geiste fort, indem sie immer im Auge behielten: 1) durchregelmässige Verkeilung von Lehns-Gütern die Zahl der dienstpflich-tigen Leute (sslushili ljudi), d. h. auf Lehnsrecht zum Heerdienst ver-pflichteten — zu vermehren, und 2) ein zahlreiches und wohlgeschultesHeer zu bilden. In diesem Sinne verfuhr sowohl Johann's III. Sohn,Wassilji III., wie besonders auch sein Enkel Jokann IV., welcherdie Kriegs-Organisation Russlands sehr wesentlich förderte und dieHeeresmacht fast verdoppelte. Er vertheilte an Bojaren, Dworjanen undBojaren-Kinder in einem Umkreise von 60—70 Werst um Moskau Län-dereien oder Leken unter denselben Verpflicktungen, wie es Johann III.gethan hatte. Durch diese Maassregel wurden die bestbewaffneten undHaupt-Streitkräfte des Staates um Moskau concentrirt. Er Hess dasganze Reick vermessen und glich dabei die Gutsbesitzer durch Ländereienaus, ihren Würden und Verdiensten entsprechend. Er setzte die Anzahlder Ratniki (Kriegsleute) fest, welche ein Jeder gehalten war, aufsein Geheiss mit sich zu bringen oder aus eignen Mitteln zu gesteilen,regelte die Bewaffnung dieser Ratniki und der Lehensbesitzer selbst und