Druckschrift 
Abth. 2, Das Mittelalter Bd. 2 (1885) Von der Einführung der Feuerwaffen bis zum 30jährigen Kriege : (1350 - 1618)
Entstehung
Seite
243
Einzelbild herunterladen
 

Gleichzeitige Nachbar-Reiche und Völker. 243

wachsenen Macht, Ansprüche, Forderungen und Eigenmächtigkeit despolnischen Adels. Dies ging schliesslich soweit, dass es seit Kasi-mir'sIV. Tode in Polen gehräuchlich wurde, dass der König auf denReichstagen mit dem Adel über Abgaben und Mittel zur Führung vonKriegen feilschen musste. Und das grade zu einer Zeit, wo der Kriegin Folge der Einführung der Feuerwaffen kostspieliger, die Unterhaltungstehender Heere unerlässlicher wurde. Welche Maassregeln Kasi-mir IV. zu diesem Zwecke ergriff, und welches deren Erfolg war, daswird seiner Zeit später angeführt werden. Hier sind nur noch einige An-gaben über die Organisation der Truppen und den Zustand des Kriegs-wesens in Polen seit Mitte des 14. bis Mitte des 15. Jahrhunderts zumachen.

Der König konnte keine wichtige Kriegsunternehmung ausführenohne Mitwirkung des gesammten Adels (wszystka szlachta). Dieser war,gleichwie alle Besitzer von Land überhaupt, verpflichtet, auf den Eufdes Königs zu Felde zu ziehen und innerhalb der Landesgrenzen auf eigeneKosten, jenseits derselben für 5 Silber Griwni (5 Rubel = 6 Thaler etwa)pro Kopf zu dienen. Wenn es nöthig wurde das Heer zusammen zu be-rufen, so erliess der König nach allen Orten Schreiben (wici, roskazy),welche den Adel und alle Dienstpflichtigen aufforderten, sich zu bestimm-ter Zeit und Orte in voller Ausrüstung an Wehr und Waffen und mit allennothwendigen Kriegs- und Verpflegungsmitteln und Gegenständen einzu-finden. Zugleich ernannte der König, falls er nicht selbst den Oberbe-fehl des Heeres übernahm, einen obersten (Krons-) Hetman. Letztererhatte eine absolute Gewalt, sogar über Leben und Tod der Edelleute.Solche Art von Aufgeboten (Opoltschenie) , gewöhnlich nur aus einemTheile des Reichs, bildete demnach eine erhebliche Kriegsmacht. Nochbevor Preussen, Kurland, Livland mit Polen vereinigt waren, ergabensie ein Heer von fast 150000 Mann gegen den deutschen Orden. In Fällenvon besondrer Wichtigkeit konnte der gesammte Adel überhaupt zum all-gemeinen Aufgebot einberufen werden (pospolite ruszenie). Dann warenalle Landbesitzer verpflichtet, in Person zu Pferde und in Waffen auf demSammelplatze in jeder Wojewodschaft zu erscheinen, von wo sie binnenspätestens 2 Wochen gegen den Feind geführt werden mussten, andren-falls sie von selbst auseinander und nach Hause gingen. Sie bildetenmit ihren Druschinen die Reiterei und den Haupt- und besten Theil desHeeres. Die Städte stellten das Fussvolk und die Fuhrknechte oder denTross.

Allein bei der Macht und Eigenwilligkeit des Adels, welcher über-mässige Privilegien genoss, geschah dies Alles nur sehr nachlässig undungenügend. Häufig sogar richtete, selbst noch während der Einberuf-