236 III. Von Einführung der Feuerwaffen bis zum dreissigjährigen Kriege etc.
diese besassen vorzugsweise das Recht Truppendruschinen um sich zuversammeln.
Im Lauf der Zeit musste solche Druschinenorganisation von selbstzu einer Art von Lehnsbeziehungen führen, weil, wenn auch die Konungedie eroberten Ländereien unter ihre Kriegsgefährten vertheilten, dennochsich mit der allgemeinen und gemeinsamen Vertheidigung dieser Gebieteeine Verpflichtung zum Dienste in dem Aufgebot oder Heere verband. Eineigentliches Feudalheerwesen ähnlich wie in West-Europa gab es inSkandinavien nicht. Obgleich aus der Kriegsgenossenschaft zu den Ko-nungen in Schweden ein dienstbarer Adel hervorgegangen war, so be-schränkten sich doch diese Verbindlichkeiten des Dienstes lediglich aufden Krieg. Bei sich zu Hause hielten alle Edelleute sich für gleich, imKriege aber ordneten sie sich dem Konunge oder dem von diesem er-nannten Führer unter. Nur Gleichgeborene konnten Gefährten des Ko-nungs sein , an und für sich aber war der Adel persönlich, nicht erblich.Als mit der Zeit es in Schweden eine Pflicht der Vornehmen wurde, denKonungen in den Krieg zu folgen, so galt dies doch, wenn sie nichtireiwillig mochten, nur innerhalb der eigenen Landes-Grenzen. Die Ge-setze und Disciplinarbestimmungen für die Kriegsdruschinen (Schaaren)der Vornehmen waren in dem sogenannten Höfischen Rechte enthalten,welche den späteren Kriegsartikeln entsprachen und sich von den ge-wöhnlichen Landesgesetzen durch strenge Körperstrafen unterschieden.
Gegen Ende des 13. Jahrhunderts wurde die Klasse der königischenLeute (Geleite) fester organisirt. Damit der königlichen Macht nicht blosdie Leute hinzuträten, welche sich durch den kostbaren, aber auch glän-zenden Dienst zu Pferde auszeichneten, sondern der Kriegsdienst über-haupt die Bedingung für die adligen Privilegien werde, befreite KönigMagnus im Jahre 1285 alle zu Pferde Dienenden von Abgaben. So ent-stand der adlige Reiter- (Ritter-) Dienst auf dem Grundsatze, dass Jeder,welcher auf seinem eigenen Pferde und mit eigenen Waffen gegen denFeind diente, mit seinem Landbesitze von Steuern frei war. Und auch derBauer konnte durch den gleichen Dienst die Befreiung von Abgaben er-langen, nicht aber die Ritter-Würde oder den Adel, während der Ritter-Edelmann durch Nichterfüllung seiner Militair-Pflicht sich der Freiheitvon Abgaben verlustig machte. Seitdem wurde auch in Schweden dieRitter-Würde eine persönliche Auszeichnung des Adels, gleichwie inWest-Europa, das hierzu das Muster geliefert hatte. In offiziellen Aktenwerden die Ritter in gleicher Reihe mit den Bischöfen als die erstenHerren (Herremän) erwähnt, nach ihnen die Wappen- (Waffen-) träger(Wäpnare) oder bewaffneten Diener (Svenar af wapen), d. h. DienenderAdel. Jeder Edelmann, Ritter oder Waffenträger war verpflichtet, zuden jährlichen Besichtigungen persönlich zu erscheinen, auf eigenem