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Abth. 2, Das Mittelalter Bd. 2 (1885) Von der Einführung der Feuerwaffen bis zum 30jährigen Kriege : (1350 - 1618)
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92 HI. Von Einführung der Feuerwaffen bis zum dreissigjäkrigen Kriege etc.

Die Reichsfürsten zeigten zum Theil Karl V. mehr Nachgiebigkeitund Ergebenheit, als Maximilian I., in Bezug auf kriegerische Hülfe.Karl V. überredete sie i. J. 1521, zu dem .bevorstehenden Zuge nachEom und zur Zurückeroberung der abgelösten Keichsländer im Ganzennur 4000 Mann Keiterei und 20000 Mann Fussvolk in natura zu stellen,d. h. in Mannschaft, nicht in Gelde (obgleich auch dies nicht ausgeführtwurde). Für diese kaiserliche Armee sollten deutsche Hauptleute undKriegsräthe ernannt und unter den Oberbefehl des Kaisers selbst, undder Deutschen von ihm ernannten Feldherren gestellt werden. Die sämmt-lichen Reichstruppen sollten dem Kaiser oder seinem Feldhauptmannschwören. Zur Vertheilung dieser 24000 Mann auf die sämmtlichenReichsfürsten wurden neueMatrikeln aufgestellt, welchen die frühe-ren Berechnungen mit einigen Abkürzungen zu Grunde gelegt waren.

Während der folgenden Kriege mit den Türken trat die Unzuläng-lichkeit der Streitkräfte des deutschen Reiches wieder in sehr empfind-licher Weise zu Tage. Die kaiserlichen Truppen erschienen selten zurfestgesetzten Zeit in der bestimmten Zahl und Ausrüstung; dabei warensie weder gleichförmig in Organisation und Ausbildung, noch von einemGeiste beseelt. Dazu kam noch, dass die beiden Systeme, Werbungund Landsknechte, in Deutschland die Neigung zum Eintritt in denDienst fremder Herrscher verbreitet hatten. Karl V. erliess dagegen einstrenges Verbot (1547) bei Strafe des Verlustes aller Habe und Freihei-ten, sogar körperlicher Züchtigung (gegen gemeine Soldaten) und derHinrichtung. Dies aber erregte den Unwillen und Widerstand der Reichs-fürsten, welche sich beschwerten, dass dadurch ihre Rechte und Geld-interessen verletzt würden. Indessen wurde i. J. 1559 jenes Verboterneuert, und ausserdem bestimmt, dass keinem fremden Herrscher er-laubt werden solle, auf Reichsgebiet Sammelplätze für Werbung, Muster-ung über Truppen zu halten, oder solche durchmarschiren zu lassen. ImJahre 1590 wurden abermals neue Regeln aufgestellt für Einschränkungund Regulirung fremden Dienstes, welcher allerdings dennoch stattfand,aber unter grossen Beschränkungen und Formalitäten (wovon Schwendiin seinem »Kriegsdiscui;s« handelt). Bisweilen gaben die Kaiser einebesondere beschränkte Erlaubniss zur Anwerbung von Truppen inDeutschland an einige Herrscher: Maximilian IL 1572 an Phi-lipp IL von Spanien, zur Bekämpfung des Aufstandes in den Nieder-landen, im burgundischen Kreise, Rudolph IL 1583 an Herzog-Ferdinand von Bayern zum Dienste Phililipp's H. von Spanien, u. s. w.

Im Jahre 1554 wurde auf dem allgemeinen Convent der Reichskreisezu Frankfurt entworfen, und 1555 auf dem Reichstage zu Augsburgin Ausführung gebracht eine neue Gesetzordnung unter dem Namen