52 III. Von Einführung der Feuerwaffen bis zum dreissigjährigen Kriege etc.
die hervorragende Bedeutung des Fussvolks in wohlgeordneten Armeendeutlich bewiesen und die übrigen Staaten Westeuropas zur Nachahmungihrer Einrichtungen bewegten (namentlich Deutschland), was auch zu derGewohnheit führte, schweizerische Miethsfusstruppen ständig auf Soldzu unterhalten (vor allen in Frankreich unter Ludwig XL).
Aus allen diesen Ursachen ist es von Interesse, die Hauptgrundlagenund Züge der Kriegsverfassung der Schweizer vom 15. Jahrhundert näherkennen zu lernen.
Die Streitkräfte der Schweizer wurden durch die Cantons aufgestelltund bestanden in den Contingenten dieser Cantons. In ihrer allgemeinenKriegsverfassung war wirkliche Einheit, in der der einzelnen Cantonsgab es Verschiedenheiten, namentlich zwischen den Contingenten derstädtischen und der ländlichen Bezirke. Die städtischen Cantons bestan-den aus den Hauptstädten derselben nebst deren Landgemeinden, welcheentweder durch städtische Vögte regiert wurden oder sich selbst regierten.Die Centralsitze der Verwaltung der städtischen Vögte waren die in mili-tärischer Beziehung wichtigen Burgen oder Schlösser, in welchen kleineGarnisonen lagen und zu deren Schutze ausserdem die benachbarten Ge-meinden verpflichtet waren. Ganz in gleicher Weise waren die Grenz-gemeinden zu Schutz und Vertheidigung der Grenzfestungen verpflichtet.Die getrennten Vogteien, Aemter und Gemeinden waren nicht in krieger-ischer Beziehung in kleinere Unterabtheilungen gesondert, aber die klei-neren Landgemeinden waren so zusammengelegt, dass ihre Contingenteim Fall eines Krieges besondre kleine taktische Einheiten bildeten. DieHauptstadt hatte ausserdem administrative Unterabtheilungen, — dieZünfte oder Gilden, welche gleichzeitig auch taktische Einheiten dar-stellten. In diese Zünfte oder Gilden waren alle Bürger der Stadt ein-getheilt, welche Waffen zu tragen vermochten. Die Zünfte versahen dengesammten inneren Dienst, hielten Kevüen ab, führten das allgemeineAufgebot, zahlten Geld zum Aufbruch u. s. w. In den Landgemeindenlagen diese Verbindlichkeiten den Vögten ob, den Atamans, und andernGemeindebeamten.
Wenn einer der Cantons oder der Gesammtbund aller einen Krieg zuführen hatte, so bildeten sich Orts- oder Garnisontruppen zu Schutz undVertheidigung der Städte und festen Orte, und eine Feldarmee zur Ope-ration im Felde (Auszug). Zu Letzterer mussten die Städte möglichstviele Leute (Ausgenommene) stellen, gewöhnlich gaben sie dazu 1 / 2 bis 2 / 3ihrer ganzen waffenfähigen Bevölkerung, während die Landgemeindenungefähr 1 /- i beitrugen. Die Localtruppen wurden zum Theil durch dieTruppen der benachbarten Landgemeinden verstärkt.
Ueber die zu den Feldtruppen Designirten wurden von Zeit zu ZeitListen aufgestellt (Reisrodel) für den Bedarf des Gesammtbundes. Wenn