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Abth. 1, Das Alterthum Bd. 2 (1874) Vom Tode Alexander's des Grossen bis zum zweiten punischen Kriege : (218 v. Chr.)
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HO III. Vom Tode Alexanders d. Gr. bis zum zweiten punischen Kriege.

1000 römischen Schritten *<) von Rom hatte der römische Feldherr schondas volle Recht über Leben und Tod aller Rangstufen seiner Armeeund konnte selber richten und verurtheilen ohne Appellation dagegen;meistenteils aber Hess er durch den Kriegsrath ein Kriegsgericht ab-halten, dem er präsidirte. Auf seinen Befehl bemassen die Kriegstribunendie Geldstrafen, pfändeten Gegenstände ab (zuweilen Spiesse, was censiohastaria hiess), und sie, wie auch die Centurionen, verhängten auch diekörperlichen Züchtigungen mit Ruthen (für römische Krieger), oder mitStöcken (für Bundesgenossen oder Nicht-Römer). Die Lictoren vollzogendie vom Heerführer verfügten Todesurtheile durch Peitschen mitRuthen oder Enthauptung. Wenn der Kriegsrath einen Soldaten zur Be-strafung mit Ruthen oder Knüppeln [fustuarium) verurtheilt hatte, soberührte der präsidirende Tribun denselben mit dem Stocke, und aufdieses Zeichen warfen alle anderen Soldaten den Verurtheilten mit Knüp-peln oder Steinen, und gelang es diesem, mit dem Leben davonzu-kommen, so durfte doch Niemand, selbst seine Verwandten nicht, ihn beisich aufnehmen. Nach dem Gesetze der Zwölf Tafeln (449) ward Jedermit dem Tode bestraft, der Feinde gegen das Vaterland aufreizte oderBürger an den Feind auslieferte, der in der Schlacht ohne Ordnungkämpfte, seinen Truppentheil verliess, seine Pflicht versäumte, sich vonseinem Platze oder Posten entfernte, von seiner Fahne wich, der seineWaffen wegwarf oder abgab, und wer eine Meuterei anzettelte. Wennein ganzer Truppentheil in der Schlacht geflohen war, so wurde er de-cimirt, d. h. je der zehnte Mann, bisweilen der achte, sogar der fünftewurde hingerichtet, die übrigen mussten abgesondert ausserhalb desLagers campiren und erhielten statt der Weizenkörner Gerste.

Wer zu seinem eignen Vortheil einen Theil der Kriegsbeute ent-wendete, wurde Anfangs zur Verbannung, später zur Deportation, nochspäter zum Ersatz des vierfachen Werthes des Gestohlenen und sogarzum Tode verurtheilt.

Flüchtlinge (Deserteure) innerhalb des Staates wurden mit Ruthengepeitscht, an den Pranger gestellt und verkauft, Ueberläufer zum Feinde(dafür galt ein Jeder, der sich aus dem Lager so weit entfernte, dass erden Ruf der Trompete nicht mehr hören konnte) wurden, wenn sierömische Bürger waren, ans Kreuz geschlagen, die Uebrigen geköpft.

Auf offenen Ungehorsam stand der Tod. Der Wachposten, welchereinschlief oder seinen Posten verliess, überhaupt jede Verletzung derGesetze des Front-, Lager- oder Felddienstes wurde durch körperliche

*) 1 römischer Schritt = 5 römische Fuss = 2 deutschen Schritten oder 4 Fuss8 Zoll deutsch; 1 römischer Fuss ein wenig kleiner als 1 deutscher Fuss. 1000 rö-mische Schritt = 1 römische Meile = > deutsche Meile. Anm. d. Uebers.