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Abth. 1, Das Alterthum Bd. 1 (1874) Von den ältesten Zeiten bis zum Tode Alexander's des Grossen : (323 v. Chr.)
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17. Die Römer. 427

bis dahin in den Volksversammlungen stets nach Curien entschiedenworden waren, von jetzt ab nach Centurien entschieden wurden, so hattedie erste Klasse, welche mehr Centurien enthielt, als alle übrigen Klassenzusammen, in allen Volksversammlungen das entschiedene Uebergewicht;dafür lagen aber auch dieser Klasse vorzugsweise die Kriegspfüchtenob, während die Bürger der sechsten Klasse gänzlich von allem Kriegs-dienst befreit waren. Ausserdem bestimmte Servius Tullius 1) den Ter-min des Eintritts in den activen Militärdienst für alle dazu verpflichte-ten Bürger auf das 17. Lebensjahr, den Termin der Entlassung ausdiesem Dienst auf das 45. Lebensjahr, d. h. also zum Dienste im Heerewar der Bürger nicht vor dem 17. und nicht nach dem 45. Lebensjahreverpflichtet; 2) begrenzte er die Dienstzeit beim Fussvolk auf 16, imFalle der Noth auf 20 Jahre, bei der Reiterei auf 10 Jahre (richtiger ge-sagt : auf ebenso viele volle sechsmonatliche Feldzüge); 3) setzte erfest, dass kein Bürger, der nicht beim Fussvolk 10, oder bei der Reiterei5 Jahre oder volle Feldzüge gedient hatte, die Rechte auf Erlangungvon Staatsämtern oder Anstellungen gewinnen konnte; 4) den drei ur-sprünglichen Tribus fügte er eine vierte hinzu, so dass dadurch dieZahl der Fusstruppen in der Legion auf 4000 Mann wuchs; endlich5) vermehrte er die Gesammtzahl der römischen Reiterei auf 2400 Mann(in acht Legionen).

Durch diese Eintheilung des Volkes und Heeres in Klassen war dasHeer, wie der Kriegsdienst, so zu sagen, geadelt worden und derGrund gelegt zu dem bei den Römern wichtigen Rechteinder Armeezu dienen (jus militiae). Je höher jede der fünf ersten Klassen sichüber den vorhergehenden an Vermögen und Distinction erhob, desto be-deutender war ihr Recht, im Heere zu dienen, desto wichtiger die damitverbundenen Pflichten und Vorrechte, und umgekehrt. Die sechsteärmste Klasse und ebenso die Bürger von tadelnswerther Moralität, dieVerbrecher, Freigelassenen, Sklaven, die Gladiatoren oder Fechter, dieschwächlichen, kranken oder mit körperlichen Gebrechen behaftetenBürger etc. waren des genannten Rechtes und seiner Vortheile beraubt.

Die Einführung der Volksregierung (509 v. Chr.) brachte in dermilitärischen Organisation Roms keine besondere Veränderung hervor,ausgenommen, dass statt der Könige zwei jährlich vom Volke neu ge-wählte C o n s u 1 n zur Kriegszeit das Heer befehligten, welche alsdannüber die Truppen ausserhalb Roms eine fast unbeschränkte Gewalt be-sassen. Wenn nur eine Armee im Felde stand, so ward einer der Con-suln durchs Loos zu ihrem Befehlshaber bestimmt, der andere blieb inRom, um die öffentlichen Angelegenheiten zu leiten. Wenn zwei ge-trennt operirende Armeen im Felde standen, so commandirte ein jeder