446 IV. Von Augustus bis zum Untergang des Weströmischen Reiches.
so weit, dass er die rohen Sitten und Gebräuche, ja selbst die Kleidungder gemeinen Frontsoldaten annahm!
Während das Heer mit aller Art von Eeichthümern überschüttetwurde, und anstatt zu strenger Manneszucht in den Lagern angehaltenzu werden, sich der Ueppigkeit in den Städten ergab, wurden Volk undStaat mehr und mehr erschöpft. Zu den oben angegebenen militärischenAusgaben kamen noch andere wirklich nothwendige hinzu, welche dieTruppen aber als Mittel zur Befestigung ihrer Willkürherrschaft aus-nutzten. So z. B. gab es bei den Römern bis zum Jahre 219 v. Chr.keine Aerzte, weder im Frieden, noch im Kriege, sie curirten sich selbstso gut sie konnten und wussten. Aber seit dem Jahre 219 begannen sieAerzte aus Griechenland heran zu ziehen: indessen waren bis zu Augu-stus bei den Legionen noch keine Aerzte. Augustus stellte zuerst einenArzt für jede Cohorte, oder zehn bei der Legion an. In des HyginusBeschreibung des römischen Lagers sind schon die Plätze für die Feld-lazarethe der Krieger {valetudinaria) , und für die Pferde [veterinaria]*)angegeben. Aber diese wirklichen Bedürfnisse waren in Bezug auf ihreKosten unbedeutend gegen die angeführten Ausgaben blosser Verschwen-dung, welche ganz neue Quellen zu ihrer Deckung erheischten. Deshalbwurden schon unter Augustus neue Zollabgaben eingeführt, vorzugsweisevon Gegenständen des Luxus, ebenso ein Aufschlag von einem Procentvon dem Preise aller Handelsartikel auf Märkten und ölfentlichen Ver-kaufsplätzen. Anfangs suchte man solche Quellen nur in allgemeinenMaassregeln: Augustus selber führte für sich und für Tiberius aus sei-nem eigenen Vermögen gewisse Summen an den Fiscus ab und versprachalle Jahre dasselbe zu thun: das Gleiche versprachen einige Könige,Gemeinden und Privatpersonen; die Letzteren indessen hielten ihr Ver-sprechen nicht. Nun wiederholte Augustus seinen Vorschlag bei demSenate; da aber der Letztere zögerte und Nichts ersinnen konnte oderwollte, so führte Augustus seinen eigenen Plan aus, wonach von allenErbschaften und Vermächtnissen römischer Bürger bis zu einem gewis-sen Minimalwerthe herab, mit Ausnahme der nächsten Verwandten undAngehörigen, der zwanzigste Theil dem Fiscus anheimfallen sollte.Diese neue Ausgabe {vigesima hereditatum) war höchst einträglich, be-sonders als unter den Nachfolgern des Augustus die Gerechtsame desrömischen Bürgers immer freigebiger an die Bewohner der Provinzenertheilt wurden. Caracalla endlich, von den unersättlichen Soldaten zu
*) Ueber die Frage nach militärisch-ärztlichen Einrichtungen vgl. W. Gräupp»Das Sanitätswesen in den Heeren der Alten«, Rene Briau, "Du service de sante clu-zles Romains^. Anmerk. d. Uebers.