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Abth. 1, Das Alterthum Bd. 5 (1878) Von Augustus bis zum Untergang des weströmischen Reiches : (30 v. Chr. bis 476 n. Chr.)
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426 IV. Von Angustus bis zum Untergang des Weströmischen Reiches.

derer Beamten angestellt. Nicht alle Feldherren und Befehlshaber. we-nigstens zur Zeit des Demosthenes, befehligten ausschliesslich die Trup-pen, die Einen commandirten die Infanterie, die Andern die Cavallerie,und noch Andere leiteten die Kriegsverwaltung, sowohl in den militäri-schen gerichtlichen Dingen, als bezüglich der Soldzahlung, wofür sieZahlmeister unter sich hatten. Demosthenes namentlich forderte,. dassfür die Aufbewahrung und Verwaltung des Kriegsschatzes Zahlmeisterund öffentliche Diener ernannt wurden , dass sie möglichst beaufsichtigtund Rechnungslegung von ihnen, nicht aber von den Feldherren verlangtwurde. Indessen scheinen die Schatzmeister der Feldherren von diesenprivatim angestellt, nicht aber öffentliche Beamte gewesen zu sein.

Die Controlle und Rechnungslegung über die Kriegssteuern und Aus-gaben waren sehr verschieden in den verschiedenen Staaten Griechen-lands. In den aristokratischen, wie Sparta und Creta, unterlagen diehöchsten Behörden gar keiner Controlle und Rechenschaft, in den demo-kratischen dagegen, besonders in Athen, fand das Gegentheil statt. Inden letzteren existirten daher gewisse Formen der militärischen Verwal-tung, der Rechnungslegung, Buchführung und Geschäftsführung, welchevon Subalternbeamteu und Schreibern der Behörden zu erfüllen waren;diese Beamten waren grösstenteils Freie, bisweilen auch Sklaven , unddafür besonders ausgebildet. Vollkommen verschieden von diesen wa-ren die wirklichen Schreiber des Rathes und Volkes, welche andereHülfsschreiber unter sich hatten, und die Oberaufsichtsführer dieserSchreiber beim Rathe (Obersecretäre). Diese Staatssecretäre standen,nach Cornelius Nepos, bei den Griechen in grossem Ansehn; es warenPersonen von höchstem Rang und Würden darunter. Gleich den Raths-mitgliedern wurden sie nur für ein Jahr, und niemals zwei Jahre hinter-einander gewählt. Nach Ablauf der Wahlfrist waren sie für die Rech-nungsführung und deren Controlle absolut verantwortlich. Die letztereging in Athen sehr weit und wurde sehr strenge gehandhabt; Niemandwagte sich ihr zu entziehen, besonders die Feldherren und Trierarchennicht. Rechnung und Bilanz wurden auf einen Stein geschrieben undöffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgestellt. Der Feldherr musste nachBeendigung des Feldzuges in bestimmter Frist die vorgeschriebene Ab-rechnung vorgelegt haben, sonst konnte er weder Belohnungen, nochAuszeichnungen, noch Urlaub erhalten, er war gesetzlich mit seinemgesammten Vermögen regresspflichtig. Diejenigen Behörden und Perso-nen, welche in Athen die Rechnungen und Abschlüsse zu prüfen hatten,waren berechtigt, dieselben ungenügend zu befinden oder Missbräuchenachzuweisen, und in solchem Falle wurde die Sache dem Gerichte zurEntscheidung übergeben. Wer aber seine Berechnung nicht rechtzeitigvorlegte, konnte gerichtlich verfolgt werden.