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Abth. 1, Das Alterthum Bd. 5 (1878) Von Augustus bis zum Untergang des weströmischen Reiches : (30 v. Chr. bis 476 n. Chr.)
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402 IV. Von Augustus bis zum Untergang des Weströmischen Reiches.

Liebe zur Freiheit und Unabhängigkeit und die allgemeine Theilnahmean den öffentlichen Angelegenheiten es noch in höherem Maasse möglichund nöthig werden, alle erforderlichen öffentlichen Kräfte dazu heran zuziehen. Und dann^floss die allgemeine Kriegspflicht direkt aus der ganzenöffentlichen Einrichtung dieser Republiken her, oder, besser gesagt, siewar das Hauptfundament derselben. Unter diesen Republiken lenken diegriechischen und die römischen vorzugsweise die Aufmerksamkeitauf sich. Die ersteren besiegten und unterwarfen für einige Zeit denOrient, die anderen sogar die Hälfte der damals bekannten Welt, undihre militärischen Einrichtungen übertrafen durch ihr inneres Geftige undihre Vollkommenheit alle vorhergehenden und wurden nach einander dieherrschenden in der damaligen Welt.

Bei den Griechen befinden sie sich in der Urzeit noch in der vollstenKindheit und sind sogar weniger gut ausgebildet, als die gleichzeitigenin Kleinasien und Aegypten. Dies tritt deutlich hervor in den erstengriechischen Kriegen der heroischen Zeit, namentlich bei deren wich-tigstem, dem trojanischen. In der Folgezeit erreichen die allgemeine Be-theiligung an den öffentlichen Angelegenheiten und die allgemeineKriegsfähigkeit im Verein mit der Einfachheit und Strenge der Sitten,Gewohnheiten und Lebensweise den höchsten Grad von Kraft und Aus-dehnung durch die politische Entwickelung und Organisation der Re-publiken mit Volksregierungen bei den Griechen, durch die ihnen zuGrunde liegenden Gesetze. In dieser Beziehung verdienen die Repu-bliken Athen und Sparta die höchste Beachtung. Der Schutz des Vater-landes war bei ihnen die erste und heiligste Pflicht, das ehrenvolle Vor-recht eines jeden Bürgers, und gab allein Anrecht auf Ehrenbezeugungenund öffentliche Aemter. Auf dieses Recht gründete sich auch die Thei-lung des Volkes in Klassen. In Athen theilte So Ion das Volk in vierKlassen, von denen die erste, die vornehmste und reichste, die Reitereibildete, die zweite und dritte die Hopliten oder das schwerbewaffneteFussvolk, die vierte ärmste das leichtbewaffnete oder Psiloi. Nur diedrei ersten Klassen hatten ein Recht auf Aemter, die vierte nur einStimmrecht bei Besetzung der Aemter und der Gesetzgebung. In jederKlasse waren Alle von 18 bis 20 Jahren zum inneren Dienste in Athenund Attica, von 20 bis 40 Jahren zum Dienste ausserhalb verpflichtet.In Sparta begann die Heerespflicht mit 30 Jahren. Die Staatsorganisa-tion, Sitten, Gebräuche, Lebensweise, Beschäftigungen, Alles war durchdes Lykurgus Gesetze genau geregelt, hatte zum alleinigen Zweckeund Gegenstande den Krieg, die Erweckung und Erhaltung des kriegeri-schen Geistes, und stellte die kriegerische Tugend über alle. Spartaglich einem beständigen Kriegslager, in welchem Alle sich fortwährendzum Kriege übten, wovon sogar das weibliche Geschlecht nicht ausge-