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Abth. 1, Das Alterthum Bd. 5 (1878) Von Augustus bis zum Untergang des weströmischen Reiches : (30 v. Chr. bis 476 n. Chr.)
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57. Die Völker, gegen welche die Römer in dieser Periode Kriege führten. 215

bildeten sich dann wahrscheinlich Landgemeinden. Hieraus ent-wickelte sich der Begriff, das Recht und das Vorkommen der Ge-schlechts- (Familien-, Blut-) Rache hei Familienstreitigkeiten, undder G e 1 d h n s s e (Bühne, Vergleich). Bei der Milde der Sitten der Slawenim Allgemeinen erfreuten sich die Weiber eines erheblichen Maasses vonFreiheit und Unabhängigkeit, hatten ihr getrenntes Eigcnthum, ja fastbei jedem slawischen Volke findet man auch Frauen als Regentin. Dabei-war auch trotz der Vielweiberei der Familienverband ein fester,, dieSitten rein, und wurden Vergehen gegen die Sittlichkeit strenge bestraft.

Das Familienleben, die Familiengemeinde mit gemeinsamer Ab-stammung, Zusammenleben, Grundbesitz und Gericht bildete die Grund-lage auch des öffentlichen Lebens der Slawen im Alterthum. MehrereFamiliengemeinden oder Sippen, bald in grösserer, bald in geringererZahl, vereinigten sich zu einem Bunde, bildeten einen Bezirk mit er-wähltem Acltesten unter verschiedenen Benennungen. Im Mittelpunktedes Bezirks lag die Gorodis cht sehe (ein Erdaufwurf, von einem Erd-wall umschlossen, welcher von Osten her einen Eingang hatte), diesowohl zu religiösen Feiern, als zu allgemeinen öffentlichen Versamm-lungen (Volksversammlung, Rath), als zur Rechtspflege und Ge-richtssitzungen diente. In der Folge traten Erd- und llolzumzäunungen[Grad) in der Mitte des Bezirks an die Stelle dieser Gorodischtsche, diegeräumiger waren und von dem ganzen Bezirk gemeinschaftlich erbautwurden.

Die Getrenntheit der Bezirke führte zu häufigen Zwisten zwischenihnen und überhaupt zwischen den slawischen Stämmen, ein Zug, dervon fremden Chronisten (später auch von slawischen) bemerkt wurdeund Anlass zu dem Ausdruckslawische Uneinigkeit" gab. Essind einige ziemlich frühe Angaben vorhanden, dass bei verschiedenenslawischen Stämmen sogar Czaren (Könige) geherrscht haben sollen,aber diesen Angaben kann man nicht vollkommenen Glauben schenken.Man meint, dass die Herrschergewalt bei den Slawen im Laufe der Zeitnicht aus der Macht des Stammesältesten hervorgegangen sei, sondernaus anderen Bedingungen, z. B. aus der Macht des Führers, welcher denStamm aus dem einen Lande in ein anderes führte, oder aus der Ueber-tragung dieser Gewalt an fremde Völker oder deren Führer. Im Ganzenwar die Gewalt des Bezirks- oder auch Stannnesältesten gewissermassenunbeschränkt, aber nur so lange er sich im Einverständniss mit demVolke befand, oder das Volk ihm Vertrauen. Liebe und Achtungschenkte. Die Hauptaufgabe und Bestimmung des Aeltesten war, zwi-schen sich befehdenden Gemeinden Recht zu sprechen. Sein ganzes Ge-schlecht hatte das Recht, zum Aeltesten gewählt zu werden, jedes Mit-glied derselben das Recht, Theile des Landes als Apanage zu erhalten