Druckschrift 
VAn Gotteß|| gnaden/ vnser Wilhelms|| Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnd Ber=||ge/ Grauen zu der Marck vnd|| Rauenszberg/ Herrn zu|| Rauenstein/ [et]c.|| Ordnung des gerichtlichen|| Procesz/ wie es damit hinfurter inn vnser|| Graffschafft Rauenßberg gehaltenn wer=||den soll/ im iar tausent fünfhon=||dert vnnd sechsvndfünf=||tzig außgangen.||
Entstehung
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Taffel oderEidt des Gerichts Schreibers.Eidt der Gerichtsbotten.Off welche tage an iedem ort Gericht soll gehaltenviijwerden.Off welche tag vn̄ zeit gein Gericht zu halten. viijWelche zeit oder stůnd das Gericht zu halten. ixVan den Fürsprecheren / vnnd wie die sich haltensollen.Van Volmechtigen.Wie vann wegenn der vnmündigenn Kinder Ge-richts Mombar zustellen.xiEidt derselbigen Furmünder oder Pfleger.Dan Gerichtlichem Proceß / vnd erst wie Ladungerlangt werden vnd geschehenn sol/ wie auch diegueter in verboth / zůschlag oder kommer gelachtvnd widerumb entsatzt werden mögen. xij.Ovie vff des beclagten vngehorsam außbleiben / derKleger aus der erster vnd zweiter erkanthnus ingesatzt/ vnd sunst weither furgefaren werden sol.xiijVvie gehandelt werden sol / so der Kleger außblei-xvijben wurde.Dann Gerichtlicher inbrengung oder vbergebungder Klage.xviij