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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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schwerlichen vnrechtfertigen processen genottigt und also dasHrigh vergeblich anwenden müßen, alß sollten die Gottesin sunderlichs uffmircken darauff haben, vnd waß siedauon befinden bei den Exculis, oder wust in quocumque terminoprocessus uffgeleiste pflicht mit gebürlichen umbstenden ver-melden, in allewege wirdt denselben Botten, hiemitt uff-erlegt, und bewohlen, alsbalt uff ergangene processen, Mi-siden, vnd Rechnungen, nach beschehener abferwigung vonhinnen abzurucken, sich vff den wegh zubegeben, Jren beuelchgebrewlich ausrichten, Auch Innerhalb viertzehen tagen oderzum lengsten, dreien wochen darnach sich bei dem hoffgerichteinstellen, und darauff allenthalben in zwey Widderkumpst also balt schrifftliche richtige relation den notaratsren, so hinnen abgesandt einzuprengen, und sich darinnennit verhinderen zulaßen.Aff allen gerichtstogen soll der hoffgerichts Botten zum wei-gsten einer bei der Cantzellen sich angaben, vor, undnachmittags auffwarten, auch sonsten, wan sie nicht außwendigh verschickt bei der Cantzellei sich angeben, vndohne hoffgerichts sachen ohn erleubnus sich gebrauchen laßenVon die Botten uff empfangenen bofelch, processen, vnd Mis-siuen von den Procuratoren, mit eilents wurden ver-reisen, sunder sich selbst uffhalten, und die proceßen liggenlüschen, oder sunsten zweig Ambt bei der Exerution undbestellung der uffgebener Mißinen, produeten oder an-derer schrifften, der gebuer nicht nachsetzen wurden, alsdan sollen sie die verseumnus den iren zuerstatten, undmit destoweiniger solche schrifften, und worohen als wolt ohneWeittere vnd fernere belohnungh ahn Ihr gebürendes ortehinzutragen und zuverschaffen, und bestendig relation darübereinzuprengen schubig sein.