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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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Wir daneben zuvermitt zugelaßen sein soll, einige Citationacta rotulos, remissa sententias, und anders wolessen und schri-den partheien zuzutragen, es wehre dan sach das solchesalles der sachen beiderseits procuratoren angeben, und sichvon Ime gebürliche Rechnung und verzeichnis bekom-men, darauff den hinderstandt bei den partheien zuem:pfangen und einzubrengen fernere vergebliche vnros-ten denselben partheien, darmitt zuuerschonnenBemüte auch die verordnete hoffgerichts Botten sich iresdienst desto meher zuerkreiben, so ist hiemitt verordnetdaß obgl executiones insinuationes allein denselben, doch denbewerren Notarien vermögl Jrer F. Std. EdictsIhr ambt vorbehalten, zuthuen erleubt sein solle, jedochwan die partheien solche proceßen durch bewarte Ro-tarien hiesumeren laßen wollen, das sie dan obange-deutes taxirt Insinuation gelt dem Prothonotario(: welcher dashalb zu behueff der Hoffgerichtspotten ineine besondere concordi buchs gestalt nach vmbgang kei-nes jeden halben jahrs von der den geschwornen hoffgerichts botron gleichmeßig zutheilen) vor erhabungder processen erleggen sollen.Wollen auch obgle Botten die Brieff welche Innen aufge-ben worden selbst vberantworten, und nit durchhiesen oder jenen, es wehre zinnen dan sonderlich beuohlenund zugelaßen, bestellen, und solches bei straff nach ermes-C, cDaß ihnn hierinnen nite versehen, soll vermügh der publicarter Rechts Ordnung, und gemeinen Rechten gehalten werden.forred