anzuhalten, daß jenen zweerdienst taxirt und durch die vorvätoren die vorthären anders über dan uffgeburliche mitbetze-lungh der Betten vordienst quitirt worden, dagegen dan gleiwoll den Armen vnuorwegenden ire notturfen und resol:eine privilegicum aupertatis, dass sie ihr ermuet vermugh derOrdnungs beschienen, hiemitt reseruirt sein sollDie gehorsame partheien sollen mitt keinem Wardtgelt be-schwerdt werden, wahr aber sunsten gedachte potten uffeiniger partheieg anhalten, oder aber angehangener Execu-tion halber uffgehalten werden, vnd solches mitt vorwißenund zu laßen g Procuratoren geschehen kundte, soll desfalß demselben Botten zu liegen gelt geben werden uff einen tagen13. Alb. ColingHedachte Botten sollen beistraff nach ermeßigung, keine bet-zahlungh von den Parthenen, dan gegen gepuerliche quitungenob die gleich mit gefordert wurde empfangen, Sünderntracks gegen den empfangk die parthrien mitt quitantzfeinunerliebter Specification von den Partheien außzu-prongen, und den procuratoren einzuliefferen damit dieselbeIre Rechnung des bes darauff einstellen mögen.Die Botten sollen auch bei einnhommungh der schulden, nitden mehrentheil empfangen, und etwan ein geringesaußstehen laßen, oder aber von sich selbst, ohne vorwißender herrn Schetten und Commissarien den schuldigen partheianstandt zu verliehen macht haben, da aber solches beschehenvermerckt, sollen sie widder zu recht zugehen, und diesach beuohlener maßen zuverrichten behaft7.Die weil auch viel partheien sich beschweren, daß jre aduersarii docu-menta raupertatis erklicher orteren lichtlich bei die handt brengenund daß die so sich desen beylagen weitt solchen mittelen zube-
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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
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