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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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Von den hoffgerichts Betragund wie sich derselb zuverhaltung.Die Hoffgerichts verändte Betten sollen in Executionibus Processuumso viel die belohnung beträfft, von jeder meil wegs von zweyhin: und widder gehen mehr nicht dan sechs ab. Cleisch haben.Daß aber die insinuation intimation der ladungs Inhibition Compulhorialen, Executorialen, und dergleichen Processen belangt davon sollendie Botron über die belohnungh ires gangshalber nemmen gAlb. davon auch die Botersperial relation wahr, und wannsche, und uff welchem ordte dieselb exercirt zuthuen schuldigWas den citationibus testium so viel deren mit einer Nachbarschapbei einanderen, sonderen ahn verscheiden orteren vber ein halbmeill wegs geseßen, soll Innen von jeden Zeugt Acht Alb gebensunsten aber von dennen, so bei einanderen nha wie obg Er ge-sehen uff jede person der litirten Zeugen ein roder all be-Saltwerdes.Die monitoria ad soluendum citationes ad videndum se exonerarider Procuratoren ahn die partheien außgehende mission und christtag betreffendt, wirdt der Procuratoren bescheidenheit herab.gestelt, waß den botten pro singulis executionibus et missiuis gebärensolle, zuvorordnen, welches gedesmahl von den Procurattoren selbst, oder in deren abwesen, von Iren substituten al-ler unrichtigkeit desto baß vorzubauten, uff die proceßenund mißenen mit eigener handt zuvorzeichnen, dar-über auch die Bovon keine partheien Beistraff der mitsatzungs Ires Diensts, und nach ermächtigung, mit be-schweren.Demselbigen Bottern soll auch hienält bewilligt sein, daß jeniwaß zunen negst voriger gestalt gepüeren kan, und dasdie seinige vorthären mit verrichtet, zuverzeichnen, und dahin