einrugbarlich abgangen, oder tertius intervenieren wurde, Sosoll die helbigen procurator solches alsbaldt desen erinnertegerichtlich anzeigen, und wan zuer von den Erbgehauenin der sachen weiteres zu procediren beuelch kommenmorderst von derselben wege alle acta, und actitateund verbo repetieren und demnach iuxtra retroacta proredieren, sunsten sollen auch die procuratores verhinvnd verpflicht seilen, so woll in anfangh der sachen alsin voln führung darselben, durchaus Ire partheienobgesetzter dieser Ordnung und woles mit ernstenfleiß zuerinneren, vnd bei iren aduoraten die ver-Einzungh zuthuen, daß jedesmalst derselbigen ord-mach und proceß, der gepuer gemeß gelebt, unddaß sie die partheien darbei mit versaumet werch,Fieweill auch dan die wocuratoren biß anhero sich uff empfangengenen gewaldt, und sonst gethanen beistandt sich dersachen zu eponeriren vnterstanden, so solle Innen solchhinfurter, ohne rechtmehige vnd erhebliche ursachen, auchdarauff erfolgt erkendtnus zuthuen mit gestatetworden.Es sollen auch die procuratoren in sachen dahr sie alß notarii oderadiuncti gepraucht, sich des procurirens und sollieterens enthalten, auch dahe die sachen zwischen den Par-theien vertragen, da selbige bei straff der ordnungk undso balt sie solches erfahren worden, Süesten aber uffdie guitelichkeit sie theten, dan dieselb zimblich maßsen bescheinen, bei wehrendem rechtstreite mitt bezeichnen.Titulus 27.
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