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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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erst anfangen, vnd also nacheinanderen wir sie in ordnungstehen ein jeder sein vortragen biß zum rundt thurn, wardWost sich geburt handelen.Als auch iehe zu zeitten durch die procuratoren unmittürfftigeRechtssatz beschehen, dardurch die sachen würcklich verhindertworden, solchem vorzukommen soll vorhin ein jeder wocurator bei pforn nach ermeßigung sein Prothoroll mitfleiß besichtigen, und keinen unnötterfftigen Rechts-viel weiniger einigen beschluß thuen.Sie die procuratoren sollen auch die angesetzte Vermächtreilich, vnd mite guetern fleißhaltten, und vff dieselb hand-lungh erfolgtes bescheidt, und urtheil, so Ime gericht auf:gesprochen und gegeben worden, eigentlich uffschreiben vndalle schrifftliche producta duplicirt, und durch sie selbst60vnderschrieben geben, zu dem auch die articulos und in-terrogatoria dermassen quotieren, darmitt in respon-hombus designationibus, und testium exuminationeret werde, soviel ahn jnnen ist, iren partheien ver-schaffen daß nichts undienlichs, sonder allein der sachennöttersten gehandelt und verbracht worden.Wie gleichfalß alle und gede Instrumente briefliche Er-kunden wollen, und Register mitt einer gleichwürender, und durch hinein den Procuratoren, so dieselbe über-geben wirdt underschreiben vopri vorzubringen schul-dicht seien solle.Dahe auch einer von streitigen Partheien in hangender recht-fertigung mitt thott abgangen, wie auch wan derPortes rendente like transigirt, oder so die güttegkeiten