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Gedachte Procuratores sollen mitt allen fleiß, darahn sein dasdie erhaltene Wolcs der gepuer verkündigt, und er quirtworden, vnd neben reproducirungh desselben sich zu zu-der sachen vermögh der Ordnung qualificiren, ermel-te procuratores sollen zugeburlicher obangesetzter Zeitt inder gerichtslicher audients erscheinen, und biß zum endtdarin verharret, Es wehre dan daß die Rhette undCommissarien einem auß ursachen vff sein schrifftlich an-suchen erlaubt hetten, derselbe soll alß dan einen anderngeschwornen procuratoren ahn seine statt substituirenund zwiesen sachen zuvertreten bewohlen, Sunstenaber keines Wegs durch seinen Substitutum, oder andereIre notturfft proponiren lißen, gnügen.Es sollen aber solche Constitutiones mit krefftig seien, oderaber ohne gericht angenommen worden sie geschehendan vor deß gerichts Prothonotario mundtlich oder schrifftlich welcher dieselbe alsbalt ad acta zu registriren schul-digh sein solle!Dieselb procuratoris sollen auch vor dem gericht sich in Irenmundtlichen vortragen in alle wege der kurtze beschlies-sey, und dihr sie etwas langes vorzuprengen daßelboder zeitt in schrifften thuen, vnd sich der langk vnform-lichen Recoßen beistraff nach ermeßigungh enthaltendarzu sie, und jre Anderung in alle wege vorHerrn Schotten und Commissarien unbescheidener undschanheliche Worte vorzuprengen, oder ehrenruhrigeproducca zu vnderzeichnen, vnd zuübergeben, sei und diePartheien darunter zubeleiden sich bei einer erster straffermelter Herrn Rhetten und Commissarien huetten.Darzu soll keiner procurator dem anderen in seiner ord-nungh vorgriffen, sonder der Obrist procurator abwegh