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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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gewerdigt, oder sonst der sachen, vnd processen wollen haben,und geübt, sich deß adubrirens enthalten, weite dem nachlangtJmpfel dagegen beschehe, daß Ire E. Töch vnd deren Schütte undCommissarien die genige so sich darinnen vergriffen, vnddie partheien in Weiderungh und schaden geführt, nach or-weschigungs straffen: Auch den Partheien gebürliche erstat-tungh zuthuen anhalten wollen, wie auch die frowenra-toren von dergleichen untuglichen vermeinten Loduoraten herkommende ungeschickte producen mitt einzu-geben, sonderen daßen sich genich zuenthalten.Es solle niemandt ahn der Eh Cantzellei pranwieren, eherseie das zuvoren durch die Rhette tüglich, und geschicktbefunden, angenommen zugelaßen, vnd haben den hierun-den gesetzten andt, weil dem zusatz, das ehr seiner bestervernunfft und fleiß, nach obbestimmter ordnungengericht sich gemeeß verhalten, vnd darwidder wishentlich und geferlich mite handelen nach thuen wolle, darüber gelobtt, vnd geschworen auch gnugsame burgen ge-stelt, sich solchem aldt gemeß zuhalten, und waß demgericht gebürt, und Ime uff erlagt wirdt zuvorrich-ten, Es wolle das einer in seiner selbst, oder auch seinerverwandten und gesipten personen sachen procuriren vndreden, oder vermochte jemandt, dar es zwar auß freundt-hafft und keiner grab umbsunst thuen, und solchen bei10seinem guettern glauben in midtsstatt außsagen wurdtdeme soll es hiemitt unverpotten sunder zugelaßen sein.und so einer angenommen, und hernacher ungeschickt odersunsten unteiglich befunden, soll derselb jederzeit widerbeurleubt, und ohn statt seiner ein ander angenhommenwerden.