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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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Durch die Rhette vnd Commissarien zugelaßen, auch dainebereidet werden, keine acta bei wehrendem Dienst jemandten, dan dem Prothocrotario, sunsten aber den Rhütten und Com-mischwieg, oder ausher drey bemelch mit vorzuprenzenWaß ehr fur heimligkeiten daß gerichts sunstet auch derReferenten halber erfahren mochte, keinem, auch nacherlassung seines Diensts zu offenbaren, dan so viel ohn zumIst, der hoffgerichts Ordnung sich gemeß erzeigen.Die Copysten sollen im Anfang einen von den Rhetten vndCommissarien ahn statt des Lidts, mite handtastung an-globen im abschreiben vnd Copeÿren sich fleißigt vnd trew.lich zuverhalten keine Copias ohne des Prothomtoreovorbischen jemandten zu communiciren, waß denPartheien mitgetheilt wirdt, vor allem richtig zu vollationiren, ferner dahe sie einige heimblichkeittdeß gerichts, oder sie ferenten halber, oder sunsten er:fahren wurden niemandten zu offenbahren: Sunten mitt dem leier vnd lichteren in der Registraturdermaßen behaubtsamb vmbgehen, daß daher Irer E.Ezch und den Partheien zu nachtheil keine gefahr zuge-0$7.000Vertrag.Titulus 26.Von Aduoraten und des hoffge-100richts procuratoribusDemnach durch unschicklichkeitt der advocaten die proersten vielfeltigk verwirret, die Rhette und Commis-sarien bemühet, vnd die partheien in beschwerliche wei-terungh und vnroten geführt werden: So sollen hin-Eure ahn diesem hoffgericht alle, so der Rechten mit