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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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nite apud acta substituirt wie solches bei drey Prothoroll zuwünzennen uffschreiben, und keines materias welche mit realiter exhibirtzug frotherol brengen.Ferner soll ehr die acten, darinnen submittirt, zeitlich vompleren, und jederweil vor dem Sambstagh dem Sieferen-ten zustellen, auch darahn sein, das in der titulatur, so wolldaß Prothocolz, als producten keinwenderingh vorgenhommen werden.Dem Prothocollisten oder anderen Copysten soll ihr dieProthocalla relationum nicht vorkommen lassen, unserdermaßen in geheim und verwardten, das dieselbe durchandere nitt vor erfahren werden.den Procuratoribus und partheren soll ehr den zuganckh zu desHoffgerichts Cantzlei und Registration gar mit gestatetanderen einer jeder daruor seine gepüerende mitwarte vnd abfertigung zukommen laßen, jedoch daein Procurator, oder Parthei die acta zu besichtigen beger:te, sollen ehr innen daselb ohn geferdt, stracks bei derRegistration vorgunnen, dieselb aber mitt sich zutrauengar nitt gestatten, vnd wofern einer oder der anderdargegen thette daselb vor dem ersten negstfolgenden ge-richtagh den Rhetten und Commissarien angeben.Weiter soll Ehr gedesmal uffs prothocol bei der IntitulaturJeder partheien nhamen, und in Specia auch deren konund ob sie gevolmechtiget, und wahr solches geschehen, odersub quo einero zubefinden zuverzeichnen, und keine procesurtheilen, nach anders den 3. März ohn vorwißen der Proen-ratoren zustellen und folgen lassen.Der Prothorollist soll zuvoren uffs bechehene examination700