daß die erste Citatio ad totam causam ausgangen, die Urtheilanzuhoren, und in der sachen biß zur execution richtigt zu3.ner fahren nachmahlen vor Irer F. Oden Rhetter oder hoff-gericht eitirt werden.Jedoch daß in solchem pfall der gehorsamer Cleger oderberlagter ob Ehr gleich der sachen verleißig wurde,in die wursten nicht verdampt werden.Wurde aber der vngehorsamer Cleger oder Beclagter vorbeschluß der sachen kommen, vnd den vngehorsamb nitausschuldigen kunnen, soll Ehr negst ablegung der auffgewendter Kosten und verursachten schadens, nach er-meßigung in den standt der sachen gelaßen wordendarinnen sie als dan befunden, sonsten daher nachbeschloßener sachen der ungehorsamer kommen, unddie conclusion zu reschinoiren begeren wurde,soll derselb ohne Vorprengung rechtlicher versachenzu entschuldigung seines außpleibens, und er-stattungen berursachter Kosten und schaden mit ge-hörte werden.Dahe sich aber begeben wurde, daß widder Cleger nach be-clagter uff angesetzten, nach auch in folgenden Gerichts:taghe mit erscheinen, nach jemandt sich gerichtlich einlassey wurde, soll also dan der Terminus wo circumdiulo ge-halten, und die Citation gefallen seienUmlás 19.hon contumacien in causis appellationum
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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
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