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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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missionem ex Lecundo decreto pittetz mögen: darzu der beylagter nochmalss citirt, und dahe Ehr abermahlen, nit erschei-netz wurde, uff leistungh deß andts vorgefehrt, vnd daEhr glaube, daß ehr eine gereichte sach habe, vnd Ime derder Beclagter solches, wie begert, verpflicht vnd schuldigsein, Auch vff hembliche bescheinung seiner forderungdarauff die Exe-ex secundo decreto immittirtlution nach bedragh obangedeuter fordernigh vnder-litteren Kost, und schaden, wie obglt bewohlen wurden,Jodoch den Rhetten und Commissarien vnbenhommen auferheblichen ursachen ohn statt des einadts ex secundo decretoJans Cleger die uffkompsten der gueter welche ehr expri-mo decreto erlangt, würcklich ohne einige erstattungund vnberechnet zugemüssen zuerkennen, und dem be-clagten der forderung halben möttiertt oder aberden beweist daß der Cleger seiner forderungh vn-befugte vorzubehalten.Wolle aber der Clegor lieber in der heubt sachen vorahrensoll uff sein anruffen nach der erster folgender au-dients der Kriegsrechtens in contumanam vorbevestigt an-genhommen, und also das zum beweiß seiner Clagttund arten wafehren die zuleßigt, und pertinentes, mitnämblicher angesetzter freust, darüber die sach biß zumEndturtheil ausschließlich zum elführen zugelaßen werden.Dan ichung in der heubtsachen obernentermaßen von derleger und dem beclagten in contumaciam biß zum Tutur-theil procedirt, soll der vngehorsamer, wofehrn ehrsicherlich anzutreffen, sunsten aber per Edictum verangesehrtO