Oder zweitter InstantsDas der Appellant ich erstem bestimpten gerichts oder dernach in Zeitt der Ordnung mit erscheinen, oder so Ihr einmahlerscheinen, und vor oder nach der Kriegsbeustigungen un-gehorsamb sein wurde, Soll denn Appellaten gegen desAppellanten ladungh die Appellation zuprosequireoder den Appellaten, von der außgangener Nation ab-soluiren, zusehen, pitten, wie ehr dan auch uff deßenmit erscheinen darauf mit rechtlicher erkendtnusabsoluirt werden sollen, oder aber in der Appellationsachen zuvorfahren zugelaßen sein, Gleichwoll daherEhr sich der Appellation behilffen wolle, sollehr genden vngehorsamen Appellanten libelliren, vnd dahr ehretwaß zubeweisen gemeint, wie sich zu recht geburt perdieren, vnd biß zum Endturtheil außschließlich alles ohneweittere ladungh verfahren, aber wan es zu eroffnungh daß urtheilst kommen, soll es damitten herners wie in vorgehendem titulo S. Wan nhun in denheubtsachen etc. versehen gehalten werden.sofern Ehr aber nichts newes einzubrengen hette, mach Ehrin einem termin uff vorige acta beschließen, da bei es auchwofern die Rheter vnd Commissarien auß ersehungenDororten ein anders nitt erkendten, gelassen werdensolle,Solte der Appellat aber auspleiben, vnd uff erkendtes und reproducirtes rescriptum ungehorsamb seinmögh der Appellant, wofern ehr in irstier InstantsClager gewesen, uff die Immission ex arims et secundeDecreto, wie bei vorigem Mulo vermeldet procediren,
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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
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