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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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Vonmahlen der Beclagter Jnwendigt Jahrs nach Altenorkendtnus der Immißion erscheinen wurde, so soll ehrEhr gegen erlegung darauff gewendter nottwendiggerichtskosten, und zehrung nach meßigung, auch ge-paerliche versicherung zu recht zustehen, vnd gegen denCleger die Sach, wie rechtist, an Huführen darzugelaßen, die erste einsatzungh abgethren, zuer dieguetter, wie aller abnutzung nach abzug dernöttwendiger verwosten, Widderumb eingerambtvnd in der heubtsachen vorgericht vortgefahren warDry.So meist der Beclagter einwendigt Jahrs fristnach beschehener Reproduction der erkentenvon mit erscheinen wurde, soll ehr in realibus als baltnach vmbgangk solches Jahrs umb die posche spiedeß streitigen guetts ohne weitere ladingh gentzlich kommen, und der Cleger bei deßen possession vnd ge-präuch auch empfangungen und eürschungh aller abnut-jungh verplieben, vnd dem beclagten allein uff deneigenthumb zu clagen vorbehalten werden, Es wehredan sach daß der Beclagter rechtmeßige entschuldi-gnug seines außpleibens, oder verhinderung vor-wenden, vnd beweisen kundte, uff welchen plallderselbig erstattung die Bewesten, und caution, wieoben zu dem besitz widder zugelaßen werden solle.Aber in personalibus soll der Clegernach verlauffetz-licher Monnatt uff ermächtigung des Richters zu