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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
Entstehung
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lassen, vnd stehet Ime darauf frey, wofern darbe:clagter inwendig das negsten gerichtstagh mit erschei-netz wurde, gegen den ungehorsamben zu dem einsatsex primo decreto, oder aber in der heubtsachen ordentlichweib, bist jung endt, welches dan zum Clegerenahm gelegesten sein wurde, zu procediren.wurde dan Cleger den wegh deß Insats erwehlen, sollgine ein newe ludungh, zusehen dem Clegeren exprimodecreto Immissionem zuerkennen, oder aber seinen unge-samb zu purgiren, vnd in der sachen vermugh der zu-ster ladungh zu procedieren erleubt, vnd mittgetheiltwerden, darauff soll immissio, zunpfall seineserneren ungehorsambs, nach verfliessung deskosten gerichtstaghs, wie obgl ex primo decreto exkendt und fortters dieselbige jre F. Gd. betagtenmit folgenden vnderscheidt zuthuen beuohlen werden.Nemblich wen die Clagh Realis, daß sie den Cleger in solchgwett so streittigt: Wa aber die actio personalis nach maund groß seiner schiedt, so in der Clagt angetzeigt, vndSummaria liquidirt, und bescheinet, Erstlich in gereidewafern deren soviel vorhanden sonst in die liggendde guetter immittiren vnd einsetzen, Auch ermeltCleger inwendigt Monnatts frist, oder ime derzei be-timpter zeitt, waß durch die Beampten verrichteteinen glaublichen schein alhie widder einprengen solle.Darauff der Cleger bei den zummittirten guetteren Je-doch daß Ihr dieselb inwendigk deß Jahrs berechnet einhalteerhandt haben.O C