Titulus 18.Von contumacien in causis simplicisQuerela, oder in ErsterinstantsJohan der Cleger vorgehorsamb uff den angesetzten Rechts-tagh auspleiben, oder aber seine Clagh mitt übergeben wurde, magh der Beclagter, daß Clegers ungehorsamb beschul-digen, vnd soll uff sein begeren, vor der ladung miterstattung uffgangener Kosten, und schäden, wofernder Cleger einwendig der negsten andients solchemangel mit erstattet ledig erkendt werden.jedoch dem Clageren uffs weibe seine forderungsrechtlich außzufahren unbenhommen.Vafern aber der Kager eins, oder meher erscheinen, vnd sei-ne Clagtt verpracht hette, und gleichwoll vor derKriegsbevestigung ungehorsamb sein wurde, magtder Beclagter obg maßen absolutionem von Trächtsstandtoder aber, das der Kriegt uff die vorbrachte Clagte vorbevestigt gehalten, vnd in der heubtsachen, wie rechtbiß zum Endturtheil verfahren werde pittenJahr aber der Clegernach der Kriegsbeuestigungs ange-horsamb sein werde, Solle alsdan uff des beclagtenesanruffen in der heubtsachen verfahren, vnd daraufWaß recht erkendt und geurtheilt worden.Hergegen so der Beclagter uff den ersten und folgentermin ungehorsamb auspleibt, mag der Cleger die exe-rution der ladungh alßfalt agnosciren und verificiren
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Statuta quarundam Illustrissimi Principis ac Domini D. Guilielmi Juliacensium, Cliuorum ac Montensium Ducis ...
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